92 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98.
Die Auswandererverzeichnisse, die Abschriften der Empfangsscheine und
der gesammte Schriftwechsel sind noch drei Jahre nach der letzten Eintragung
beziehungsweise nach dem Empfang oder der Absendung der Schreiben genau
nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und dem Reichskommissare für
das Auswanderungswesen, der Auswanderungsbehörde?) und der Ortspolizei—
behörde der gewerblichen Niederlassung oder des Wohnsitzes des Unternehmers
oder des Agenten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§. 25. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, den Unter-
nehmern und den Agenten die Ankündigung ihres Geschäfts durch Plakate
an öffentlichen Orten für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes
oder für einzelne Theile desselben zu untersagen.
In den Annoncen, Prospekten und Zirkularen muß stets der Weg,
auf welchem die Auswanderer befördert werden sollen, ausdrücklich und
genau bezeichnet werden; soll ein Schiffswechsel stattfinden, so ist dies eben-
falls anzugeben.
8. 26. Die gemäß §s§. 5, 7, 14 des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen zu bestellende Sicherheit ist durch Hinterlegung des von dem Reichs-
kanzler, bei Agenten von den höheren Verwaltungsbehörden festgesetzten
Betrags in baarem Gelde oder in Schuldverschreibungen des Deutschen
Reichs oder eines Bundesstaats zu leisten.
Die Landes-Zentralbehörden können die Hinterlegung in anderen
Papieren zulassen; sie bezeichnen die Stellen, bei denen die Hinterlegung zu
erfolgen hat7).
Welche Landes-Zentralbehörden zuständig sind, bestimmt sich nach dem
Orte der gewerblichen Niederlassung des Unternehmers oder des Agenten,
bei den im §. 4 des Auswanderungsgesetzes bezeichneten Unternehmern nach
dem Wohnorte des Bevollmächtigten.
§. 27. In der Urkunde, durch welche die Sicherheit bestellt wird,
haben sich die Unternehmer und Agenten den nachstehend bezeichneten Ver-
bindlichkeiten zu unterwerfen.
§. 28. Die bestellte Sicherheit haftet für alle anläßlich des Geschäfts-
betriebs der Unternehmer und Agenten gegenüber den Behörden und gegen-
über den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten insbesondere:
1. für alle Nachtheile und Kosten, welche den Auswanderern dadurch
entstehen, daß die ihnen auf Grund
a) des Beförderungsvertrags,
b) des Gesetzes über das Auswanderungswesen, sowie der zur
!) Die Sicherheiten sind in Preußen bei der Rendantur des Reichsinvaliden-
bei den Regierungshauptkassen (in Berlin fonds zu hinterlegen Bek. 25. März 98
der Polizeihauptkasse) oder unter Ver--= (M. 73).
mittelung des Reichsamts des Innern