Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

92 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98. 
Die Auswandererverzeichnisse, die Abschriften der Empfangsscheine und 
der gesammte Schriftwechsel sind noch drei Jahre nach der letzten Eintragung 
beziehungsweise nach dem Empfang oder der Absendung der Schreiben genau 
nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und dem Reichskommissare für 
das Auswanderungswesen, der Auswanderungsbehörde?) und der Ortspolizei— 
behörde der gewerblichen Niederlassung oder des Wohnsitzes des Unternehmers 
oder des Agenten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
§. 25. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, den Unter- 
nehmern und den Agenten die Ankündigung ihres Geschäfts durch Plakate 
an öffentlichen Orten für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes 
oder für einzelne Theile desselben zu untersagen. 
In den Annoncen, Prospekten und Zirkularen muß stets der Weg, 
auf welchem die Auswanderer befördert werden sollen, ausdrücklich und 
genau bezeichnet werden; soll ein Schiffswechsel stattfinden, so ist dies eben- 
falls anzugeben. 
8. 26. Die gemäß §s§. 5, 7, 14 des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen zu bestellende Sicherheit ist durch Hinterlegung des von dem Reichs- 
kanzler, bei Agenten von den höheren Verwaltungsbehörden festgesetzten 
Betrags in baarem Gelde oder in Schuldverschreibungen des Deutschen 
Reichs oder eines Bundesstaats zu leisten. 
Die Landes-Zentralbehörden können die Hinterlegung in anderen 
Papieren zulassen; sie bezeichnen die Stellen, bei denen die Hinterlegung zu 
erfolgen hat7). 
Welche Landes-Zentralbehörden zuständig sind, bestimmt sich nach dem 
Orte der gewerblichen Niederlassung des Unternehmers oder des Agenten, 
bei den im §. 4 des Auswanderungsgesetzes bezeichneten Unternehmern nach 
dem Wohnorte des Bevollmächtigten. 
§. 27. In der Urkunde, durch welche die Sicherheit bestellt wird, 
haben sich die Unternehmer und Agenten den nachstehend bezeichneten Ver- 
bindlichkeiten zu unterwerfen. 
§. 28. Die bestellte Sicherheit haftet für alle anläßlich des Geschäfts- 
betriebs der Unternehmer und Agenten gegenüber den Behörden und gegen- 
über den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten insbesondere: 
1. für alle Nachtheile und Kosten, welche den Auswanderern dadurch 
entstehen, daß die ihnen auf Grund 
a) des Beförderungsvertrags, 
b) des Gesetzes über das Auswanderungswesen, sowie der zur 
!) Die Sicherheiten sind in Preußen bei der Rendantur des Reichsinvaliden- 
bei den Regierungshauptkassen (in Berlin fonds zu hinterlegen Bek. 25. März 98 
der Polizeihauptkasse) oder unter Ver--= (M. 73). 
mittelung des Reichsamts des Innern
	        
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