II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98. 93
Ausführung desselben ergangenen Vorschriften und Ver-
ordnungen,
Jc) der den Unternehmern und Agenten bei der Erlaubniß-
ertheilung etwa gestellten besonderen Bedingungen
zustehenden Ansprüche nicht erfüllt sind;
2. für alle Kosten, welche einer Reichs= oder Landesbehörde dadurch
entstehen, daß die Nichterfüllung der unter 1 bezeichneten Ver-
bindlichkeiten das Einschreiten der Behörde veranlaßt hat;
3. für alle Geldstrafen und Kosten, auf welche wegen Zuwiderhand-
lung gegen die unter 1b und c genannten Vorschriften erkannt
worden ist.
§. 29. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, aus der bestellten
Sicherheit zu berichtigen:
a) die im §. 28 Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche der Auswanderer,
sobald dieselben entweder durch rechtskräftiges Erkenntniß eines
inländischen oder durch ein mit dem Vollstreckungsurtheile ver-
seheness) Erkenntniß eines ausländischen Gerichts oder durch Beschluß
der höheren Verwaltungsbehörde oder durch Entscheidung des
zuständigen deutschen Konsuls oder dessen Stellvertreters fest-
gestellt sind;
b) die im §. 28 Ziffer 2 bezeichneten Ansprüche einer Reichs= oder
Landesbehörde, sobald die der Behörde erwachsenen Kosten bei
der Reichsbehörde durch deren Beschluß, bei der Landesbehörde
durch den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde, nach Anhörung
des Unternehmers oder Agenten festgestellt sind;
Jc) die Geldstrafen und Kosten, welche durch rechtskräftiges gericht-
liches Erkenntniß oder durch rechtskräftigen Strafbefehl (Straf-
verfügung) festgestellt sind.
§. 30. Wenn die hinterlegte Summe durch Ersatzleistungen verringert
oder erschöpft ist, so muß sie innerhalb eines Monats?) wieder auf ihren
ursprünglichen Betrag gebracht werden. Das Gleiche muß geschehen, wenn
der Kurswerth der hinterlegten Papiere sich um zehn vom Hundert niedriger
stellt, als der bei der Annahme der Sicherheit berechnete Werth.
§. 31. Die Rückgabe der Sicherheit kann beantragt werden, wenn
der, welcher sie bestellt hat, stirbt oder auf die erhaltene Erlaubniß verzichtet
oder wenn ihm diese entzogen wird.
Die Rückgabe erfolgt, nachdem alle Ansprüche an die bestellte Sicher-
heit erledigt sind, frühestens aber ein Fahr nach dem Zeitpunkte, mit welchem
8) CPO. § 722, 723. 9) Agenten § 18 Abs. 2c des G.