Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98. 93 
Ausführung desselben ergangenen Vorschriften und Ver- 
ordnungen, 
Jc) der den Unternehmern und Agenten bei der Erlaubniß- 
ertheilung etwa gestellten besonderen Bedingungen 
zustehenden Ansprüche nicht erfüllt sind; 
2. für alle Kosten, welche einer Reichs= oder Landesbehörde dadurch 
entstehen, daß die Nichterfüllung der unter 1 bezeichneten Ver- 
bindlichkeiten das Einschreiten der Behörde veranlaßt hat; 
3. für alle Geldstrafen und Kosten, auf welche wegen Zuwiderhand- 
lung gegen die unter 1b und c genannten Vorschriften erkannt 
worden ist. 
§. 29. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, aus der bestellten 
Sicherheit zu berichtigen: 
a) die im §. 28 Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche der Auswanderer, 
sobald dieselben entweder durch rechtskräftiges Erkenntniß eines 
inländischen oder durch ein mit dem Vollstreckungsurtheile ver- 
seheness) Erkenntniß eines ausländischen Gerichts oder durch Beschluß 
der höheren Verwaltungsbehörde oder durch Entscheidung des 
zuständigen deutschen Konsuls oder dessen Stellvertreters fest- 
gestellt sind; 
b) die im §. 28 Ziffer 2 bezeichneten Ansprüche einer Reichs= oder 
Landesbehörde, sobald die der Behörde erwachsenen Kosten bei 
der Reichsbehörde durch deren Beschluß, bei der Landesbehörde 
durch den Beschluß der höheren Verwaltungsbehörde, nach Anhörung 
des Unternehmers oder Agenten festgestellt sind; 
Jc) die Geldstrafen und Kosten, welche durch rechtskräftiges gericht- 
liches Erkenntniß oder durch rechtskräftigen Strafbefehl (Straf- 
verfügung) festgestellt sind. 
§. 30. Wenn die hinterlegte Summe durch Ersatzleistungen verringert 
oder erschöpft ist, so muß sie innerhalb eines Monats?) wieder auf ihren 
ursprünglichen Betrag gebracht werden. Das Gleiche muß geschehen, wenn 
der Kurswerth der hinterlegten Papiere sich um zehn vom Hundert niedriger 
stellt, als der bei der Annahme der Sicherheit berechnete Werth. 
§. 31. Die Rückgabe der Sicherheit kann beantragt werden, wenn 
der, welcher sie bestellt hat, stirbt oder auf die erhaltene Erlaubniß verzichtet 
oder wenn ihm diese entzogen wird. 
Die Rückgabe erfolgt, nachdem alle Ansprüche an die bestellte Sicher- 
heit erledigt sind, frühestens aber ein Fahr nach dem Zeitpunkte, mit welchem 
8) CPO. § 722, 723. 9) Agenten § 18 Abs. 2c des G.
	        
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