98 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw.schiffe 14. März 98.
gegenstände eingeschränkt zu werden. Die Kammern und der außerhalb
derselben verbleibende Raum sind bei Tage wie bei Nacht für die noth—
wendigen Verrichtungen genügend zu erleuchten, auch muß bei der Verwendung
elektrischen Lichtes eine genügende Anzahl von Nothlichtern außerhalb der
Kammern gebrannt werden. Das im 8. 10 Absatz 2 enthaltene Verbot der
Verwendung gewisser Beleuchtungsmittel findet auch hier Anwendung.
8. 16. [Frauenabtheilung.] Weibliche Auswanderer, welche ohne
Begleitung von Ehemännern oder Eltern reisen, sind in einer von den
übrigen Plätzen abgesonderten Abtheilung (8. 9 Absatz 2) unterzubringen.
Auf Verlangen muß auch jeder andere weibliche Auswanderer in dieser Ab—
theilung untergebracht werden. Frauen dürfen Knaben unter zehn Jahren
mit in diese Abtheilung nehmen.
Sind mehr als fünfundzwanzig weibliche Auswanderer in der Frauen-
abtheilung untergebracht, so muß eine Aufwärterin, welcher die Aufrecht-
haltung der Ordnung sowie die Bedienung und Hülfeleistung obliegt, die
Nacht daselbst zubringen. Die Frauenabtheilung ist mit einer verschließ-
baren Thür zu versehen und soweit entfernt von der Männerabtheilung an-
zubringen, als der mit Auswanderern besetzte Raum des Schiffes dies
irgend gestattet.
§. 17. [Männerabtheilung.] Die über vierzehn Jahre alten
männlichen Auswanderer, welche nicht mit ihrer Ehefrau reisen, sind eben-
falls in einer besonderen, mit einer verschließbaren Thür zu versehenden
Abtheilung unterzubringen.
§. 18. [Frauen= und Männerkammern.] Bei geringerer Aus-
wandererzahl können an Stelle der besonderen Frauen= und Männerabthei=
lungen mit verschließbaren Thüren versehene Kammern innerhalb der Ab-
theilungen hergerichtet werden. Auf diese Kammern kommen die Vorschriften
des §. 15 zur Anwendung.
S. 19. [Wasch= und Badevorrichtungen.] Zur ausschließlichen
Benutzung der Auswanderer müssen mindestens zwei Waschhäuser, eins für
die männlichen und eins für die weiblichen Auswanderer, von hinlänglicher,
der Personenzahl entsprechender Größe vorhanden und mit den nöthigen
Wascheinrichtungen ausgerüstet sein. Auf Dampfschiffen müssen die Häuser
mit Wasserleitung oder Pumpen versehen sein.
Die Anbringung von Waschhäusern kann unterbleiben, sofern die Aus-
wanderer in Kammern untergebracht werden, und in jeder Kammer für je
sechs darin unterzubringende Personen mindestens eine fest angebrachte Wasch-
einrichtung vorhanden ist.
Auf jedem Schiffe, welches den 30. Grad nördlicher Breite nach Süden
überschreiten soll, muß eine Bade= oder Brausevorrichtung vorhanden sein.
Den Auswanderern muß das zum Waschen nöthige Sützwasser in aus-
reichender Menge geliefert werden.