Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 99 
8. 20. [Abtritte.] Abtritte müssen in solcher Zahl vorhanden 
sein, daß für je fünfzig männliche und für je fünfzig weibliche Auswan- 
derer mindestens einer zu deren ausschließlichem Gebrauche dient. Die 
für die männlichen und die für die weiblichen Auswanderer bestimmten 
Abtritte müssen, wenn thunlich, auf verschiedenen Seiten des Schiffes ge- 
legen sein. Von den Aufenthaltsräumen der Auswanderer müssen die 
Abtritte durch einen dichten Verschlag oder in sonst geeigneter Weise ab- 
geschlossen sein. 
Die Fußböden und Wände der Abtritte sind durch einen Oelanstrich 
und Verkitten oder auf sonst geeignete Weise gegen Luft und Wasser un- 
durchlässig zu machen. Die Abtritte müssen gut gelüftet und bei Tage wie 
bei Nacht hell beleuchtet sein. 
§. 21. [Krankenräume.] Auf jedem Schiffe müssen sich mindestens 
zwei abgesonderte Krankenräume befinden, der eine für die männlichen, der 
andere für die weiblichen Auswanderer. Die Krankenräume müssen auf je 
einhundert Personen 10 Kubikmeter Luftraum enthalten. Sie dürfen bei 
Berechnung des den Reisenden nach 8§. 7, 15 zu gewährenden Raumes 
nicht mitberücksichtigt und nur so stark belegt werden, daß für jede darin be- 
findliche Person mindestens 5 Kubikmeter Luftraum vorhanden sind. Falls 
bei zahlreichen Erkrankungen die Krankenräume nicht ausreichen, muß der 
Schiffsführer für weiteren abgesonderten Raum sorgen. 
§. 22. [Einrichtung der Krankenräumes. Die Krankenräume 
müssen möglichst günstig gelegen, mit besonders guten Erleuchtungs-, 
Lüftungs= und Heizungseinrichtungen, sowie mit einer Thür versehen sein, 
welche so breit ist, daß ein Kranker hineingetragen werden kann. In der 
Nähe der Krankenräume müssen sich eine besondere Badeeinrichtung für die 
Kranken und zwei Abtritte befinden. Die Wände der Krankenräume sind 
mit Oelanstrich zu versehen, der Fußboden ist durch einen Oelanstrich oder 
auf andere Weise wasserdicht zu machen. 
Die Räume sollen enthalten: auf je einhundert Personen mindestens 
zwei Kojen mit Matratzen, Kopfpfühl, Decken und zweimal Bettwäsche, 
ferner die nöthige Anzahl von Krankenanzügen, einen zu Operationen ge- 
eigneten Tisch, eine Wascheinrichtung für den Arzt und, falls keine Badeein- 
richtung in unmittelbarer Nähe vorhanden, eine Badewanne, ferner Wasser- 
behälter mit genügendem Wasser. Die Kojen müssen mindestens an einer 
vollen Längsseite einen freien Raum von mindestens 1 Meter Breite haben. 
Sie dürfen mit Ausnahme der Vorsätze nicht von Holz sein. Die oberen 
Kojen müssen, soweit sie an der Wand angebracht sind, zum Aufklappen 
eingerichtet sein. An jeder Koje muß ein Behälter für die Aufnahme von 
Trinkgefäßen und Arzneigläsern, sowie einer für Spei= und Uringläser vor- 
handen sein. 
§. 23. [Bezeichnung der Räume.] Die Deckaufgänge, Sonder- 
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