Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

100 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 
abtheilungen, Kammern, Waschhäuser, Abtritte und Krankenräume sind 
als solche durch Anschläge zu bezeichnen, welche bei Räumen, die aus- 
schließlich für Männer oder für Frauen bestimmt sind, dies ersichtlich machen 
müssen. 
III. Beköstigung der Auswanderer. 
§. 24. [Beköstigung.] Die Beköstigung darf nicht den Aus- 
wanderern überlassen bleiben. Denselben sind in mindestens drei täglichen 
regelmäßigen Mahlzeiten die Speisen gehörig zubereitet, in angemessener 
Abwechselung und in den aus dem Verhältnisse zu dem vorschriftsmäßig 
mitzunehmenden Proviante sich ergebenden Mengen zu verabreichen; auch ist 
die vorgeschriebene Menge Trinkwasser sowie das zum Essen und Trinken 
nöthige Geschirr zu liefern. 
§. 25. [Koch.] Auf jedem Schiffe muß sich mindestens ein erfahrener 
Koch für die Auswanderer befinden. 
Wenn deren Zahl mehr als einhundert beträgt, so ist entweder noch 
ein Hülfskoch anzustellen oder es sind einige dazu geeignete Reisende dem 
Koche als Gehülfen beizugeben. 
Der Koch muß der deutschen Sprache vollständig mächtig sein. 
§. 26. [Geschirr.] Jedes Schiff muß mit dem nöthigen Geschirre 
zur Herstellung und Austheilung der Speisen, sowie mit einer richtigen 
Waage und richtigen Gewichten versehen sein. Von den Kochtöpfen darf 
einer außer zum Wasserkochen nur zur Bereitung von Thee und Kaffee be- 
nutzt werden. 
§. 27. [Wasser, Proviant u. s. w.] Jedes Schiff muß Wasser 
und Proviant, Brenn= und Leuchtmaterial für die wahrscheinliche längste 
Dauer der Reise in den im Anhang A v verzeichneten Mengen mitnehmen. 
Dabei ist auf jedem Proviantkollo oder Gefäße der Inhalt und das Netto- 
gewicht beziehungsweise die Menge deutlich zu marken. 
Die Auswanderungsbehörde kann gestatten, daß bestimmte Mengen 
von Proviant und Wasser auch unterwegs an Bord genommen werden. 
Der Unternehmer hat zu diesem Zwecke der Auswanderungsbehörde in zwei 
Stücken ein Verzeichniß der Gegenstände vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, 
wo diese an Bord genommen werden sollen. Die Verzeichnisse werden, 
wenn sie mit dem Genehmigungsvermerke der Auswanderungsbehörde ver- 
sehen sind, dem Unternehmer zurückgegeben. 
Die Auswanderungsbehörde kann im einzelnen Falle gestatten, daß 
auf einem Segelschiffe eine geringere als die im Anhang A vorgeschriebene 
Menge Wasser mitgenommen wird, vorausgesetzt, daß auf dem Schiffe ein 
gutes Abdampfgeräth (Destillirapparat) für frisches Wasser vorhanden ist, 
das in vierundzwanzig Stunden für jeden Kopf der Mannschaft und der
	        
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