100 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
abtheilungen, Kammern, Waschhäuser, Abtritte und Krankenräume sind
als solche durch Anschläge zu bezeichnen, welche bei Räumen, die aus-
schließlich für Männer oder für Frauen bestimmt sind, dies ersichtlich machen
müssen.
III. Beköstigung der Auswanderer.
§. 24. [Beköstigung.] Die Beköstigung darf nicht den Aus-
wanderern überlassen bleiben. Denselben sind in mindestens drei täglichen
regelmäßigen Mahlzeiten die Speisen gehörig zubereitet, in angemessener
Abwechselung und in den aus dem Verhältnisse zu dem vorschriftsmäßig
mitzunehmenden Proviante sich ergebenden Mengen zu verabreichen; auch ist
die vorgeschriebene Menge Trinkwasser sowie das zum Essen und Trinken
nöthige Geschirr zu liefern.
§. 25. [Koch.] Auf jedem Schiffe muß sich mindestens ein erfahrener
Koch für die Auswanderer befinden.
Wenn deren Zahl mehr als einhundert beträgt, so ist entweder noch
ein Hülfskoch anzustellen oder es sind einige dazu geeignete Reisende dem
Koche als Gehülfen beizugeben.
Der Koch muß der deutschen Sprache vollständig mächtig sein.
§. 26. [Geschirr.] Jedes Schiff muß mit dem nöthigen Geschirre
zur Herstellung und Austheilung der Speisen, sowie mit einer richtigen
Waage und richtigen Gewichten versehen sein. Von den Kochtöpfen darf
einer außer zum Wasserkochen nur zur Bereitung von Thee und Kaffee be-
nutzt werden.
§. 27. [Wasser, Proviant u. s. w.] Jedes Schiff muß Wasser
und Proviant, Brenn= und Leuchtmaterial für die wahrscheinliche längste
Dauer der Reise in den im Anhang A v verzeichneten Mengen mitnehmen.
Dabei ist auf jedem Proviantkollo oder Gefäße der Inhalt und das Netto-
gewicht beziehungsweise die Menge deutlich zu marken.
Die Auswanderungsbehörde kann gestatten, daß bestimmte Mengen
von Proviant und Wasser auch unterwegs an Bord genommen werden.
Der Unternehmer hat zu diesem Zwecke der Auswanderungsbehörde in zwei
Stücken ein Verzeichniß der Gegenstände vorzulegen, aus dem ersichtlich ist,
wo diese an Bord genommen werden sollen. Die Verzeichnisse werden,
wenn sie mit dem Genehmigungsvermerke der Auswanderungsbehörde ver-
sehen sind, dem Unternehmer zurückgegeben.
Die Auswanderungsbehörde kann im einzelnen Falle gestatten, daß
auf einem Segelschiffe eine geringere als die im Anhang A vorgeschriebene
Menge Wasser mitgenommen wird, vorausgesetzt, daß auf dem Schiffe ein
gutes Abdampfgeräth (Destillirapparat) für frisches Wasser vorhanden ist,
das in vierundzwanzig Stunden für jeden Kopf der Mannschaft und der