Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

102 II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 
Schiffes von der Reise durch den Unternehmer dem Untersuchungsarzt un- 
verzüglich vorzulegen. Auch hat auf Verlangen des Untersuchungsarztes der 
Schiffsarzt persönlich vor ihm zu erscheinen. 
§. 31. [Krankenpfleger.] Auf jedem Schiffe ist wenigstens ein 
zur Krankenpflege geeigneter seefester Mann mitzunehmen. Bei einer er- 
heblichen Anzahl von Auswanderern kann von der Auswanderungsbehörde 
die Mitnahme von mehreren Krankenpflegern verlangt werden. Den Um- 
ständen nach kann die Auswanderungsbehörde auch die Mitnahme von einer 
oder mehreren Krankenpflegerinnen für die weiblichen Auswanderer ver- 
langen. 
Den Krankenpflegern liegt unter Aufsicht des Schiffsführers und des 
Arztes die Pflege und Wartung der Kranken ob. Sie dürfen zu den regel- 
mäßigen Schiffsarbeiten nur nach besonderer Verfügung des Schiffsführers 
und nur insoweit verwendet werden, als dies mit der ihnen obliegenden 
Krankenpflege vereinbar ist. 
§. 32. [Arzneimittel u. s. w.] An Arzneien und anderen Hülfs- 
mitteln zur Krankenpflege sind mindestens die im Anhange C verzeichneten 
Gegenstände mitzunehmen. Die Auswanderungsbehörde kann die Mitnahme 
weiterer Arzneimittel verlangen. Die Arzneien müssen den Vorschriften des 
deutschen Arzneibuchs entsprechen. 
§. 33. [Aufbewahrung der Arzneimittel.] Die im §. 32 be- 
zeichneten Gegenstände sind in einer Schiffsapotheke und, wo diese fehlen 
sollte, in einem besonderen verschließbaren, Börter und Schiebladen ent- 
haltenden Schranke gehörig geordnet aufzubewahren. 
§. 34. [Krankenkost.] Auf Verlangen des Arztes ist den Kranken 
besondere Krankenkost zu verabreichen. 
V. Sicherheits= und Rettungsvorschriften. 
§. 35. [Gefährliche Gegenstände.] Die Mitnahme der im An- 
hange D unter 1 bis 3 verzeichneten explosiven und feuergefährlichen Gegen- 
stände (soweit nicht die ersteren zur Abgabe von Signalen erforderlich sind) 
ist verboten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Beförde- 
rung des Schießbedarfs für die im Auslande befindlichen Schiffe der Kaiser- 
lichen Marine und für die Kaiserlichen Schutztruppen in den deutschen 
Schutzgebieten, sofern der Schießbedarf in Kisten, welche mit einer gut ver- 
lötheten Metallumhüllung und über dieser noch mit einer Holzverkleidung 
versehen sind, verpackt ist und die Verstauung in gegen Feuersgefahr ge- 
sicherten Räumen unter Aufsicht eines Feuerwerksoffiziers oder Oberfeuer- 
werkers der Kaiserlichen Marine erfolgt. 
Die im Anhange D unter 4 bezeichneten Stoffe dürfen nicht unter 
Deck befördert werden.
	        
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