102 II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
Schiffes von der Reise durch den Unternehmer dem Untersuchungsarzt un-
verzüglich vorzulegen. Auch hat auf Verlangen des Untersuchungsarztes der
Schiffsarzt persönlich vor ihm zu erscheinen.
§. 31. [Krankenpfleger.] Auf jedem Schiffe ist wenigstens ein
zur Krankenpflege geeigneter seefester Mann mitzunehmen. Bei einer er-
heblichen Anzahl von Auswanderern kann von der Auswanderungsbehörde
die Mitnahme von mehreren Krankenpflegern verlangt werden. Den Um-
ständen nach kann die Auswanderungsbehörde auch die Mitnahme von einer
oder mehreren Krankenpflegerinnen für die weiblichen Auswanderer ver-
langen.
Den Krankenpflegern liegt unter Aufsicht des Schiffsführers und des
Arztes die Pflege und Wartung der Kranken ob. Sie dürfen zu den regel-
mäßigen Schiffsarbeiten nur nach besonderer Verfügung des Schiffsführers
und nur insoweit verwendet werden, als dies mit der ihnen obliegenden
Krankenpflege vereinbar ist.
§. 32. [Arzneimittel u. s. w.] An Arzneien und anderen Hülfs-
mitteln zur Krankenpflege sind mindestens die im Anhange C verzeichneten
Gegenstände mitzunehmen. Die Auswanderungsbehörde kann die Mitnahme
weiterer Arzneimittel verlangen. Die Arzneien müssen den Vorschriften des
deutschen Arzneibuchs entsprechen.
§. 33. [Aufbewahrung der Arzneimittel.] Die im §. 32 be-
zeichneten Gegenstände sind in einer Schiffsapotheke und, wo diese fehlen
sollte, in einem besonderen verschließbaren, Börter und Schiebladen ent-
haltenden Schranke gehörig geordnet aufzubewahren.
§. 34. [Krankenkost.] Auf Verlangen des Arztes ist den Kranken
besondere Krankenkost zu verabreichen.
V. Sicherheits= und Rettungsvorschriften.
§. 35. [Gefährliche Gegenstände.] Die Mitnahme der im An-
hange D unter 1 bis 3 verzeichneten explosiven und feuergefährlichen Gegen-
stände (soweit nicht die ersteren zur Abgabe von Signalen erforderlich sind)
ist verboten. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Beförde-
rung des Schießbedarfs für die im Auslande befindlichen Schiffe der Kaiser-
lichen Marine und für die Kaiserlichen Schutztruppen in den deutschen
Schutzgebieten, sofern der Schießbedarf in Kisten, welche mit einer gut ver-
lötheten Metallumhüllung und über dieser noch mit einer Holzverkleidung
versehen sind, verpackt ist und die Verstauung in gegen Feuersgefahr ge-
sicherten Räumen unter Aufsicht eines Feuerwerksoffiziers oder Oberfeuer-
werkers der Kaiserlichen Marine erfolgt.
Die im Anhange D unter 4 bezeichneten Stoffe dürfen nicht unter
Deck befördert werden.