II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw.schiffe 14. März 98. 103
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der feuergefährlichen und ätzenden
Stoffe die für deren Beförderung in Kauffahrteischiffen von den Landes-
regierungen erlassenen Bestimmungen.
§. 36. Die Mitnahme von Knochen oder Lumpen, außer wenn die
letzteren entweder desinfizirt oder gewaschen, getrocknet und gepreßt sind, ist
verboten.
Die Mitnahme von ungereinigten Haaren, frischen und gesalzenen
Häuten ist nur gestattet, wenn diese Gegenstände in vollkommener Trennung
und Abdichtung von den Personen-, Proviant= und Wirthschaftsräumen ver-
laden werden. Die ungereinigten Haare und frischen Häute müssen außer-
dem mit fester und dichtschließender Verpackung versehen sein.
§. 37. [Feuerlöscheinrichtung auf Dampfschiffen.] Dampf-
schiffe müssen mit einer Schlauchleitung versehen sein, durch welche bei Aus-
bruch von Feuer das nöthige Wasser zum Löschen an jede Stelle des Schiffes
geleitet werden kann.
§. 38. [Noth= und Lootsensignale.] Zum Abgeben von Noth-
und Lootsensignalen muß sich mindestens ein Geschütz von genügender Größe
mit reichlichem Schießbedarfe nebst der erforderlichen Menge von Blau-
lichtern und Raketen an Bord befinden.
§. 39. [Rettungsgeräthe.] Jedes Schiff muß mit dem erforder-
lichen Rettungsgeräth, insbesondere mit Booten, Rettungsgürteln und
Rettungsbojen (Rettungsringen) versehen sein.
§. 40. [Boote.] An Booten müssen vorhanden sein:
.. « mit einem Gesammt-
Bei einem Brutto-Raum gehalte mindestens Naumgealte
des Schiffes von mindestens
bis 250 Kubikmeter 2 Boote 6 Kubikmeter
von über 250 500 - 2- 7 OD
-- 500. 800 " 2 8,
800 = 1 100 2 9
1 100 1 0 2 11
1 400 = 1·700 3 17
1 700 = 2000 3 21
2000 2300 4 23
2300 = 2600 4 26
2600 = 2900 4 29
2900 3600 4 35
3 6E00 4300 4 42
4 300 = 5000 4 46
5000 5·700 4 49
5700 = 6400 4 52
6400 = 7 100 4 55
7100 7 800 4 58
7800 8500 4 61
8 500 9200 6 67
9200 -9900 6 70