Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 105 
die Tiefe in der Mitte der Länge zwischen der oberen Kante des 
Schandeckels (Dollbord) und der oberen Kante des Kieles gemessen. Hat 
das Boot einen Setzbord mit Oeffnungen (Rundseln) für die Riemen, so 
wird die Tiefe von der Unterkante dieser Oeffnungen bis zur Oberkante des 
Kieles gemessen. 
An jedem Boote muß der Raumgehalt auf einem Metallschild ein- 
gravirt oder in haltbarer Farbe angebracht sein. 
§. 42. [Art der Boote.] Die vorgeschriebenen Boote (§. 40) 
müssen bis auf zwei Rettungsboote, die beiden anderen feste Boote sein. 
Als Rettungsboote gelten: 
1. Vorn und hinten scharf gebaute Boote aus Holz oder Metall, 
welche, wenn aus Holz, entweder mit festen, dichten Luftkästen von 
mindestens zehn Prozent des Boots-Raumgehalts oder mit gleich- 
werthigen Schwimmvorrichtungen versehen sind. An jeder Seite 
muß außenbords eine Sicherheitsleine von vorn bis hinten be- 
festigt sein. 
Bei Metallbooten dieser Art ist der räumliche Inhalt der 
Schwimmvorrichtungen, entsprechend der durch das Baumaterial 
bedingten geringeren Schwimmfähigkeit, zu erhöhen. 
2. Boote, wie unter Ziffer 1, bei welchen mindestens die Hälfte der 
Schwimmvorrichtung außenbords angebracht ist. 
Beide Arten von Rettungsbooten müssen bei voller Belastung noch 
einen genügenden Freibord haben. 
§. 43. [Ueberschüssiger Bootsraum.] Wenn der vorgeschriebene 
Bootsraum (§. 40) größer sein würde als zur Unterbringung sämmtlicher 
auf dem Schiffe zu befördernden Personen einschließlich der Schiffsbesatzung 
und der unterwegs an Bord zu nehmenden Personen nothwendig ist, so 
dürfen der Bootsraum und die Zahl der Boote auf das hierzu nothwendige 
Maß herabgesetzt werden. Bei dessen Berechnung ist davon auszugehen, 
daß die im §. 42 Ziffer 1 bezeichneten Boote auf je O0,85 Kubikmeter, andere 
Boote auf 0,23 Kubikmeter Raumgehalt eine Person aufzunehmen im 
Stande sind. 
§. 44. [Hülfsbootsraum.] Wenn die vorgeschriebenen Boote 
nicht für alle zu befördernden Personen einschließlich der Schiffsbesatzung 
und der unterwegs an Bord zu nehmenden Personen ausreichend Platz ge- 
währen, so muß bei Schiffen unter 14 000 Kubikmeter Raumgehalt noch bis 
zu einem Viertel, bei Schiffen von über 14 000 bis 28.000 Kubikmeter 
Raumgehalt noch bis zu drei Achteln und bei größeren Schiffen noch bis 
zur Hälfte des vorgeschriebenen Bootsraums an Hülfsbootsraum in Gestalt 
von anderweitigen Booten, zusammenklappbaren Booten, Rettungsflößen, 
schwimmenden Decksitzen oder gleichwerthigen Einrichtungen vorhanden sein. 
Rettungsflöße, schwimmende Decksitze u. s. w. müssen wenigstens
	        
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