Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

106 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 
O, oss Kubikmeter Luftkasteninhalt oder eine entsprechende andere Schwimm- 
vorrichtung für die Person haben und auf einem Metallschilde mit dem 
Vermerke versehen sein, wieviel Personen sie zu tragen vermögen. 
Ein Dampf= oder Motorbeiboot kann von den Besichtigern als Ersatz 
für Hülfsbootsraum zugelassen werden, vorausgesetzt, daß die Art der 
Maschine, des Kessels oder der Ausrüstung nicht das Leben der Insassen 
gefährdet. Der von der Maschine und dem Kessel eingenommene Raum 
muß von dem kubischen Inhalte des Bootes in Abzug gebracht werden. 
§. 45. [Unterbringung der Boote.] Für die Aufstellung der 
Boote müssen so viele Davits angebracht sein, als die Bauart des Schiffes 
dies gestatttt. Soweit die Anbringung von Davits unthunlich ist, müssen 
die Schiffe nach Möglichkeit mit anderen Vorrichtungen ausgestattet sein, mit 
deren Hülfe ein schleuniges Herablassen der Boote bewirkt werden kann. 
Von den vorgeschriebenen Booten müssen so viele als möglich unter 
den Davits oder den anderen Vorrichtungen zum Herablassen stehen, während 
die übrigen Boote neben den ersteren so aufzustellen sind, daß sie schnell 
unter die Davits oder anderen Vorrichtungen geschoben werden können. 
Die unteren Blöcke der Bootstaljen dürfen nicht mit festen Haken 
versehen sein, sondern müssen Vorrichtungen haben, die ein sicheres und 
schnelles Loslösen der Boote von den Blöcken ermöglichen. Sofern die zum 
Herablassen der Boote erforderlichen Taljen nicht an den Davits oder 
Krähnen hängen, müssen sie stets klar zum Aufbringen in den Booten liegen. 
Der Hülfsbootsraum ist auf Deck möglichst geschützt gegen Seeschlag 
und so unterzubringen, daß er die Arbeiten nicht hindert. 
Die Boote u. s. w. sind möglichst so unterzubringen, daß nach jeder 
Seite des Schiffes die Hälfte des vorhandenen Bootsraums zu Wasser ge- 
lassen werden kann. 
§. 46. [Zustand der Boote und Hülfsvorrichtungen.] 
Sämmtliche Boote, Klappboote, Rettungsflöße u. s. w. müssen sich stets in 
seetüchtigem Zustande befinden und hierauf jährlich mindestens einmal gründ- 
lich untersucht werden. Sämmtliche Boote sollen mindestens einmal im 
Monat ausgeschwungen werden. 
Die Untersuchung auf Seetüchtigkeit sowie das Ausschwingen der 
Boote ist jedesmal im Schiffstagebuche zu verzeichnen. 
Die Boote und Klappboote sind mit einer laufenden Nummer zu 
versehen. 
§. 47. [Bootsausrüstung.] Für jedes mitgenommene Boot und 
Klappboot müssen an Ausrüstungsgegenständen vorhanden sein: 
mindestens ein Riemen für jede Ruderbank und außerdem zwei 
Reserveriemen, 1½ Satz Dollen oder Rudergabeln und je 
zwei Pflöcke für jedes Wasserablaßloch; Dollen und Pflöcke 
müssen angebunden sein;
	        
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