106 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
O, oss Kubikmeter Luftkasteninhalt oder eine entsprechende andere Schwimm-
vorrichtung für die Person haben und auf einem Metallschilde mit dem
Vermerke versehen sein, wieviel Personen sie zu tragen vermögen.
Ein Dampf= oder Motorbeiboot kann von den Besichtigern als Ersatz
für Hülfsbootsraum zugelassen werden, vorausgesetzt, daß die Art der
Maschine, des Kessels oder der Ausrüstung nicht das Leben der Insassen
gefährdet. Der von der Maschine und dem Kessel eingenommene Raum
muß von dem kubischen Inhalte des Bootes in Abzug gebracht werden.
§. 45. [Unterbringung der Boote.] Für die Aufstellung der
Boote müssen so viele Davits angebracht sein, als die Bauart des Schiffes
dies gestatttt. Soweit die Anbringung von Davits unthunlich ist, müssen
die Schiffe nach Möglichkeit mit anderen Vorrichtungen ausgestattet sein, mit
deren Hülfe ein schleuniges Herablassen der Boote bewirkt werden kann.
Von den vorgeschriebenen Booten müssen so viele als möglich unter
den Davits oder den anderen Vorrichtungen zum Herablassen stehen, während
die übrigen Boote neben den ersteren so aufzustellen sind, daß sie schnell
unter die Davits oder anderen Vorrichtungen geschoben werden können.
Die unteren Blöcke der Bootstaljen dürfen nicht mit festen Haken
versehen sein, sondern müssen Vorrichtungen haben, die ein sicheres und
schnelles Loslösen der Boote von den Blöcken ermöglichen. Sofern die zum
Herablassen der Boote erforderlichen Taljen nicht an den Davits oder
Krähnen hängen, müssen sie stets klar zum Aufbringen in den Booten liegen.
Der Hülfsbootsraum ist auf Deck möglichst geschützt gegen Seeschlag
und so unterzubringen, daß er die Arbeiten nicht hindert.
Die Boote u. s. w. sind möglichst so unterzubringen, daß nach jeder
Seite des Schiffes die Hälfte des vorhandenen Bootsraums zu Wasser ge-
lassen werden kann.
§. 46. [Zustand der Boote und Hülfsvorrichtungen.]
Sämmtliche Boote, Klappboote, Rettungsflöße u. s. w. müssen sich stets in
seetüchtigem Zustande befinden und hierauf jährlich mindestens einmal gründ-
lich untersucht werden. Sämmtliche Boote sollen mindestens einmal im
Monat ausgeschwungen werden.
Die Untersuchung auf Seetüchtigkeit sowie das Ausschwingen der
Boote ist jedesmal im Schiffstagebuche zu verzeichnen.
Die Boote und Klappboote sind mit einer laufenden Nummer zu
versehen.
§. 47. [Bootsausrüstung.] Für jedes mitgenommene Boot und
Klappboot müssen an Ausrüstungsgegenständen vorhanden sein:
mindestens ein Riemen für jede Ruderbank und außerdem zwei
Reserveriemen, 1½ Satz Dollen oder Rudergabeln und je
zwei Pflöcke für jedes Wasserablaßloch; Dollen und Pflöcke
müssen angebunden sein;