Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw.schiffe 14. März 98. 107 
ein Schöpfeimer, Ruder mit Pinne oder Joch und Leinen dazu, 
eine Fangleine von hinreichender Länge; 
ein wasserdicht verschließbarer Wasserbehälter, welcher stets mit 
frischem Wasser gefüllt sein muß; 
ein wasserdicht verschließbarer Brotbehälter, welcher stets mit gutem 
Hartbrote gefüllt sein muß; 
die nöthige Anzahl von Nothsignalen; 
eine Flasche Rum oder Cognac. 
Für jedes Rettungsboot müssen außerdem vorhanden sein: 
Mast und Segel zum Gebrauche fertig; 
an jedem Bootsende ein angebundenes Kappbeil; 
ein Bootskompaß; 
ein Gefäß mit 5 Kilogramm vegetabilischem oder animalischem 
Oele zur Beruhigung der Wellen; 
die nöthige Zahl von Oelbeuteln; 
eine Laterne, deren Brenndauer acht Stunden beträgt. 
§. 48. [Unterbringung der Bootsausrüstung.] Sämmtliche 
Rettungsboote müssen stets die vorgeschriebene Ausrüstung enthalten, während 
die Ausrüstung für die übrigen Boote und die Klappboote in einem leicht 
erreichbaren Raume bereit zu halten ist. 
§. 49. [Bootsbemannung.] Zur Bemannung müssen für jedes 
Klappboot mindestens zwei, für jedes gewöhnliche feste Boot mindestens drei 
und für jedes Rettungsboot mindestens vier erwachsene Personen der Schiffs- 
besatzung, welche des Ruderns kundig sind, vorhanden sein. 
§. 50. [Bootsübungen.] Sämmtliche Personen der Schiffsbe- 
satzung sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit in der Handhabung der 
Boote und im Rudern zu üben. Zahl, Art, Zeit und Ort der abgehaltenen 
Uebungen sind im Schiffstagebuche zu vermerken. 
§. 51. [Rettungsgürtel.] Für jede zu befördernde Person, ein- 
schließlich der Schiffsbesatzung und der unterwegs an Bord zu nehmenden 
Personen, muß ein Rettungsgürtel (Schwimmweste, Korkjacke) vorhanden 
sein, welcher ein eisernes Gewicht von mindestens 10 Kilogramm während 
mindestens sechs Stunden tragen kann. Die Rettungsgürtel müssen ent- 
weder in den Schlafkojen oder an Stellen, welche der Mannschaft und den 
Reisenden bekannt sind, derartig aufbewahrt werden, daß sie jederzeit leicht 
erreichbar sind. 
Nicht zulässig sind Rettungsgürtel, welche vor dem Gebrauch aufge- 
blasen werden müssen. 
Die Rettungsgürtel sind mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffen- 
heit zu untersuchen. Der Befund ist im Schiffstagebuche zu verzeichnen. 
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Reisenden baldthunlichst auf die 
Rettungsgürtel hinweisen und über deren Gebrauch unterrichten zu lassen.
	        
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