II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw.schiffe 14. März 98. 107
ein Schöpfeimer, Ruder mit Pinne oder Joch und Leinen dazu,
eine Fangleine von hinreichender Länge;
ein wasserdicht verschließbarer Wasserbehälter, welcher stets mit
frischem Wasser gefüllt sein muß;
ein wasserdicht verschließbarer Brotbehälter, welcher stets mit gutem
Hartbrote gefüllt sein muß;
die nöthige Anzahl von Nothsignalen;
eine Flasche Rum oder Cognac.
Für jedes Rettungsboot müssen außerdem vorhanden sein:
Mast und Segel zum Gebrauche fertig;
an jedem Bootsende ein angebundenes Kappbeil;
ein Bootskompaß;
ein Gefäß mit 5 Kilogramm vegetabilischem oder animalischem
Oele zur Beruhigung der Wellen;
die nöthige Zahl von Oelbeuteln;
eine Laterne, deren Brenndauer acht Stunden beträgt.
§. 48. [Unterbringung der Bootsausrüstung.] Sämmtliche
Rettungsboote müssen stets die vorgeschriebene Ausrüstung enthalten, während
die Ausrüstung für die übrigen Boote und die Klappboote in einem leicht
erreichbaren Raume bereit zu halten ist.
§. 49. [Bootsbemannung.] Zur Bemannung müssen für jedes
Klappboot mindestens zwei, für jedes gewöhnliche feste Boot mindestens drei
und für jedes Rettungsboot mindestens vier erwachsene Personen der Schiffs-
besatzung, welche des Ruderns kundig sind, vorhanden sein.
§. 50. [Bootsübungen.] Sämmtliche Personen der Schiffsbe-
satzung sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit in der Handhabung der
Boote und im Rudern zu üben. Zahl, Art, Zeit und Ort der abgehaltenen
Uebungen sind im Schiffstagebuche zu vermerken.
§. 51. [Rettungsgürtel.] Für jede zu befördernde Person, ein-
schließlich der Schiffsbesatzung und der unterwegs an Bord zu nehmenden
Personen, muß ein Rettungsgürtel (Schwimmweste, Korkjacke) vorhanden
sein, welcher ein eisernes Gewicht von mindestens 10 Kilogramm während
mindestens sechs Stunden tragen kann. Die Rettungsgürtel müssen ent-
weder in den Schlafkojen oder an Stellen, welche der Mannschaft und den
Reisenden bekannt sind, derartig aufbewahrt werden, daß sie jederzeit leicht
erreichbar sind.
Nicht zulässig sind Rettungsgürtel, welche vor dem Gebrauch aufge-
blasen werden müssen.
Die Rettungsgürtel sind mindestens einmal jährlich auf ihre Beschaffen-
heit zu untersuchen. Der Befund ist im Schiffstagebuche zu verzeichnen.
Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Reisenden baldthunlichst auf die
Rettungsgürtel hinweisen und über deren Gebrauch unterrichten zu lassen.