110 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
unterziehens). Die Auswanderungsbehörde kann die Besichtigung der mit-
zunehmenden Arzneien auch einem Apotheker übertragen.
§. 58. [Anzeigepflicht des Unternehmers.] Jeder Unter-
nehmer hat von der beabsichtigten Reise eines Schiffes, sobald der Zeit-
punkt der Reise feststeht, spätestens aber drei Tage vor der Abreise, der Aus-
wanderungsbehörde Anzeige zu erstatten.
Der Anzeige ist der Nachweis, soweit er nicht bereits früher erbracht
ist, beizufügen:
1. daß das Schiff den Anforderungen der ersten Klasse des Germani-
schen Lloyd oder einer anderen zugelassenen Klassifikationsgesell-
schaft sowie den Vorschriften der Seeberufsgenossenschaft hinsichtlich
der Einrichtung wasserdichter Schotten entspricht (§. 1);
2. daß das Schiff längstens im letztvergangenen Jahre auf seine See-
tüchtigkeit untersucht und für seetüchtig befunden worden ist (§§. 2, 3).
§. 59. [Obliegenheit der Auswanderungsbehörde.] Die
Auswanderungsbehörde hat, falls sie die eingereichten Nachweise genügend
befindet, die Besichtigung des Schiffes zu veranlassen und dafür zu sorgen, daß
der Reichskommissar für das Auswanderungswesen rechtzeitig benachrichtigt wird.
§. 60. [Zulassung der Besichtiger und des Arztes zum
Schiffe.] Von dem Zeitpunkte des Einganges der Anzeige ab steht das
Schiff unter der Aufsicht der Besichtiger, welche ebenso wie der Unter-
suchungsarzt jederzeit an Bord und zu allen Räumen des Schiffes zuzu-
lassen sowie vom Schiffsführer und der Schiffsbesatzung mit jeder verlangten
Auskunft zu versehen sind. Die Besichtiger sind berechtigt, den für das
Schiff bestimmten Proviant bereits an Land zu untersuchen.
§. 61. [Obliegenheiten der Besichtiger.] Die Besichtiger haben
sich nach erhaltener Anzeige davon zu überzeugen,
1. daß das Schiff nach Beschaffenheit und Seetüchtigkeit sowie nach
Einrichtung und Ausrüstung den bestehenden Vorschriften genügt,
2. daß Wasser und Proviant in genügender Menge und guter Be-
schaffenheit an Bord vorhanden sind,
3. daß sich die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und Geräthe
in brauchbarem Zustande befinden und, wenn thunlich, daß die
Mannschaft mit deren Handhabung vertraut ist,
4. daß die vorgeschriebene ärztliche Untersuchung der Reisenden und
der Schiffsbesatzung vorgenommen worden ist,
5. daß die Auswanderer nach den für sie bestimmten Räumen des
Schiffes geleitet werden,
6. wenn thunlich, daß die Auswanderer in den für sie bestimmten
Räumen untergebracht sind.
3) § 34 des G.