Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 111 
§. 62. [Obliegenheiten des Arztes beziehungsweise des 
Apothekers.] Der Untersuchungsarzt hat sich nach erhaltener Anzeige 
davon zu überzeugen, daß auf dem Schiffe die zur Erhaltung der Gesund- 
heit der Auswanderer getroffenen Vorschriften beobachtet und daß die Arz- 
neien und die anderen Hülfsmittel zur Krankenpflege in vorschriftsmäßiger 
Menge und guter Beschaffenheit vorhanden und untergebracht sind. Nach 
erfolgter Untersuchung und Beseitigung etwaiger Mängel hat er darüber dem 
Schiffsführer eine Bescheinigung auszustellen, welche die Erklärung enthält, 
daß er gegen die Einschiffung der Auswanderer keine Einwendung zu er- 
heben habe. 
Wird die Untersuchung der Arzneien durch einen Apotheker ausge- 
führt, so ist der Arzt zur Untersuchung derselben nicht verpflichtet, er darf 
jedoch die vorgeschriebene Bescheinigung erst ausstellen, nachdem ihm der 
Apotheker das ordnungsmäßige Vorhandensein der Arzneien versichert hat. 
§. 63. [Proviant= und Arzneiverzeichnisse.] Spätestens vier- 
undzwanzig Stunden vor der beabsichtigten Abreise des Schiffes hat der 
Unternehmer den Besichtigern in zwei Stücken ein Verzeichniß des für die 
Auswanderer und die Schiffsbesatzung mitzunehmenden Proviants nach einem 
gedruckten, die einzelnen Gegenstände aufführenden Formulare sowie erforder- 
lichenfalls in zwei Stücken ein entsprechendes von der Auswanderungs- 
behörde genehmigtes Verzeichniß der etwa unterwegs an Bord zu nehmen- 
den Mengen von Proviant und Wasser zu übergeben. 
Zu dem gleichen Zeitpunkte hat der Unternehmer dem Untersuchungs- 
arzt (Apotheker) ein Verzeichniß der mitzunehmenden Arzneien und anderen 
Hülfsmittel zur Krankenpflege zu übergeben. 
§. 64. [Personenverzeichniß.] Spätestens sechs Stunden vor 
dem in Aussicht genommenen Zeitpunkte der Einschiffung der Auswanderer 
hat der Unternehmer eine summarische Angabe über die Höchstzahl der mit 
dem Schiffe zu befördernden Personen, getrennt nach der Zahl 
a) der Personen im Alter über zehn Jahre, 
b) der Kinder zwischen einem und zehn Jahren, 
J) der Kinder unter einem Jahre, 
d) der alleinreisenden Frauen, 
e) der alleinreisenden Männer 
an Bord des Schiffes zur Verfügung der Besichtiger zu halten. 
Dieser Angabe hat der Unternehmer die Erklärung hinzuzufügen: 
daß nach seiner gewissenhaften Ueberzeugung das Schiff sich in see- 
tüchtigem Zustande befindet, 
daß er gewissenhaft Sorge getragen habe, um das Schiff mit der vor- 
geschriebenen Einrichtung und Ausrüstung zu versehen, 
daß im Schiffe nicht Gegenstände geladen sind, deren Mitnahme ver- 
boten ist.
	        
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