Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

114 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 
und vollständiger Ausrüstung jederzeit bereit gehalten werden; 
auch auf die gute Instandhaltung der Schlauchleitung (8. 37) zu 
achten; 
9. erkrankte Personen in die Krankenräume bringen zu lassen und, 
falls die vorhandenen nicht ausreichen, weiteren abgesonderten 
Raum zur Unterbringung der Kranken bereit zu stellen; 
10. falls sich auf dem Schiffe Frauenspersonen befinden, hinsichtlich 
deren der Verdacht entsteht, daß sie zu Unzuchtszwecken ins Aus- 
land verbracht werden sollen, dem für den Ausschiffungshafen zu- 
ständigen deutschen Konsul so frühzeitig als möglich Mittheilung 
von Namen, Staatsangehörigkeit und Reiseziel dieser Personen 
und ihrer Begleiter zu machen"); 
11. den Nachlaß der an Bord Verstorbenen, sofern er sich nicht im 
Besitze von Angehörigen derselben befindet, sofort in Ver- 
wahrung zu nehmen und in einem von ihm und zwei Zeugen zu 
unterschreibenden Verzeichnisse thunlichst genau aufzuführen. Das 
Nachlaßverzeichniß hat der Schiffsführer alsbald nach seiner An- 
kunft am überseeischen Landungsplatze dem deutschen Konsul zu 
übergeben und dessen Verfügung wegen des Weiteren einzuholen; 
12. einige Stücke des Reichsgesetzes, betreffend das Auswanderungs- 
wesen, und der auf Grund der §§. 21 und 36 desselben erlassenen 
Vorschriften zur Kenntnißnahme der Auswanderer an Bord des 
Schiffes, insbesondere auch im Auswandererdeck, bequem sichtbar 
anschlagen oder aushängen zu lassen. 
§. 71. [Bücher und Zeitschriften.] Der Unternehmer ist ver- 
verpflichtet, Bücher und Zeitschriften, die ihm von Vereinen zum Schutze 
der Auswanderer und von anderen Seiten mit Genehmigung der Aus- 
wanderungsbehörde zur Benutzung der Auswanderer zur Verfügung gestellt 
werden, an Bord mitzunehmen und zur Verfügung der Auswanderer zu 
halten. Die Herbeiführung der Genehmigung der Auswanderungsbehörde ist 
Sache des Gebers der Bücher. 
IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen. 
§. 72. Rücksichtlich des Schiffsraums, der Ausrüstung und Ver- 
proviantirung sind im Allgemeinen zwei Kinder unter zehn Jahren für eine 
Person, Kinder unter einem Jahre, abgesehen von der für sie mitzunehmen- 
den Milch, gar nicht zu rechnen. 
§. 73. Beschwerden über die Anordnungen der Besichtiger und des 
Arztes, insbesondere über die Versagung der Genehmigung zur Einschiffung 
4) Strafe § 48 des G. 5) § 40 des G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.