114 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
und vollständiger Ausrüstung jederzeit bereit gehalten werden;
auch auf die gute Instandhaltung der Schlauchleitung (8. 37) zu
achten;
9. erkrankte Personen in die Krankenräume bringen zu lassen und,
falls die vorhandenen nicht ausreichen, weiteren abgesonderten
Raum zur Unterbringung der Kranken bereit zu stellen;
10. falls sich auf dem Schiffe Frauenspersonen befinden, hinsichtlich
deren der Verdacht entsteht, daß sie zu Unzuchtszwecken ins Aus-
land verbracht werden sollen, dem für den Ausschiffungshafen zu-
ständigen deutschen Konsul so frühzeitig als möglich Mittheilung
von Namen, Staatsangehörigkeit und Reiseziel dieser Personen
und ihrer Begleiter zu machen");
11. den Nachlaß der an Bord Verstorbenen, sofern er sich nicht im
Besitze von Angehörigen derselben befindet, sofort in Ver-
wahrung zu nehmen und in einem von ihm und zwei Zeugen zu
unterschreibenden Verzeichnisse thunlichst genau aufzuführen. Das
Nachlaßverzeichniß hat der Schiffsführer alsbald nach seiner An-
kunft am überseeischen Landungsplatze dem deutschen Konsul zu
übergeben und dessen Verfügung wegen des Weiteren einzuholen;
12. einige Stücke des Reichsgesetzes, betreffend das Auswanderungs-
wesen, und der auf Grund der §§. 21 und 36 desselben erlassenen
Vorschriften zur Kenntnißnahme der Auswanderer an Bord des
Schiffes, insbesondere auch im Auswandererdeck, bequem sichtbar
anschlagen oder aushängen zu lassen.
§. 71. [Bücher und Zeitschriften.] Der Unternehmer ist ver-
verpflichtet, Bücher und Zeitschriften, die ihm von Vereinen zum Schutze
der Auswanderer und von anderen Seiten mit Genehmigung der Aus-
wanderungsbehörde zur Benutzung der Auswanderer zur Verfügung gestellt
werden, an Bord mitzunehmen und zur Verfügung der Auswanderer zu
halten. Die Herbeiführung der Genehmigung der Auswanderungsbehörde ist
Sache des Gebers der Bücher.
IX. Allgemeine und Uebergangsbestimmungen.
§. 72. Rücksichtlich des Schiffsraums, der Ausrüstung und Ver-
proviantirung sind im Allgemeinen zwei Kinder unter zehn Jahren für eine
Person, Kinder unter einem Jahre, abgesehen von der für sie mitzunehmen-
den Milch, gar nicht zu rechnen.
§. 73. Beschwerden über die Anordnungen der Besichtiger und des
Arztes, insbesondere über die Versagung der Genehmigung zur Einschiffung
4) Strafe § 48 des G. 5) § 40 des G.