II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 115
der Auswanderer sind bei der Auswanderungsbehördes) anzubringen und
von dieser sofort — zum Mindesten vorläufig — zu entscheiden.
8. 74. Die Auswanderungsbehördes) kann die den Besichtigern und
dem Untersuchungsarzt obliegenden Verrichtungen selbst ausüben.
§. 75. Für Schiffe, welche vor dem 1. Juli 1897 in Bau gegeben
worden sind, treten für schon vorhandene Einrichtungen folgende Erleichte-
rungen ein:
1.
5.
6.
Die Bestimmungen über die Einrichtung wasserdichter Schotten
im §. 1 Absatz 3 und im §. 58 Absatz 2 Ziffer 1 finden keine An-
wendung.
Es genügt je eine Treppe für zweihundert Reisende (G. 9).
Die Einzelkoje braucht nur O,50 Meter, die Doppelkoje nur 1 Meter
breit zu sein (§. 13).
Die Kojen in den Krankenräumen dürfen ganz von Holz sein.
Die oberen Kojen brauchen nicht zum Aukklappen eingerichtet zu
sein. Von der Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der
Breite der Thür und der benachbarten Lage von Abtritten und
einer besonderen Badeeinrichtung kann abgesehen werden (§. 22).
Die vorgeschriebenen Boote müssen mindestens zur Hälfte Rettungs-
boote und dürfen bis zu einem Viertel Klappboote sein (§. 42).
Ein Rettungsgürtel braucht nur 8 Kilogramm, eine Rettungsboje
nur 12 Kilogramm tragen zu können (8§. 51, 52).
§. 76. Bis zum 1. April 1899 kann die Auswanderungsbehörde im
einzelnen Falle
1.
2.
von dem Nachweise der Untersuchung des Schiffes auf Seetüchtig-
keit absehen (S. 58 Absatz 2 Ziffer 2),
gestatten, daß eine geringere als die im §. 49 vorgeschriebene Zahl
von ruderkundigen Personen vorhanden ist.
S. 77. Für die von ausländischen Häfen aus abgehenden Aus-
wandererschiffe kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesraths
Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
Berlin, den 14. März 1898.
Der Reichskanzler
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