116 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
A
Anhang A.
Verzeichniß
der auf Ausmandererschiffen mitzunehmenden Mengen von Kroviant und
Wasser, ZQrenn- und Leuchtmaterial (§. 27 der Vorschriften).
Für je zehn Tage der im §. 27 und Anhange B bestimmten längsten
Reisedauer sind für jeden Auswanderer an Wasser wenigstens 60 Liter und
an Proviant wenigstens folgende Mengen mitzunehmen:
— — F — —
S T 8—
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Ferner
Reisende für
25.
26.
27.
28.
29.
30.
4—
S r —
—— — —
D„o N
Rindfleisch
Schweinefleisch oder Speck
Heringe
Brot (Weizen- oder Roggen-).
Mehl (Weizen= oder Roggen-)
Erbsen
Bohnen.
Reis.
Graupen
Hafergrütze
. Pflaumen
Schnittäpfel
.Sauerkohl. .
.Gemuse,getrocknet gepreßt
. Frische Kartoffeln.
Butter
. Salz.
Essig.
. Kaffee, geröstet, auch in Tafeln
Zichorien
. Thee.
Zucker
. Syrup
24.
Milch, kondensirte
2000 Gramm,
1000 -
3 Stück,
3600 Gramm,
720 -
275-
225 -
360 -
180 -
50 -
100 -
50 -
400
100 -
3000 -
350 -
120 -
O,12 Liter,
125 Gramm,
25 -
20 -
150 —
100 -
120 -
ist an Speisen für Kranke und Kinder auf je einhundert
je zehn Tage der längsten Reisedauer mitzunehmen:
Rothwein
Zucker
Sago
Hafergrütze
Perlgraupen
Kondensirte Milch
5 Liter,
2000 Gramm,
1000 -
2000 Gramm,
1500 -
1000 -