Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98. 117 
und außerdem für jedes an Bord befindliche Kind im Alter 
unter einem Jahre für je zehn Tage 500 Gramm, oder an 
Stelle der kondensirten haltbare (sterilisirte) Naturmilch, wobei 
ein Gewichtstheil kondensirter Milch sechs Gewichtstheilen 
sterilisirter Milch gleich zu rechnen ist. 
Das mitzunehmende Wasser muß von guter Beschaffenheit sein. 
Von der vorgeschriebenen Menge Rindfleisch (Ziffer 1) muß mindestens 
ein Fünftel frisch oder präservirt sein. Statt des frischen oder präservirten 
Rindfleisches kann frisches oder präservirtes Kalb= oder Hammelfleisch mit- 
genommen werden. Von dem frischen oder präservirten Fleisch muß von 
Beginn der Reise an, soweit der Vorrath reicht, mindestens zweimal in der 
Woche eine volle Tagesration gegeben werden. 
Wird statt eines Theiles des Rindfleisches Schweinefleisch oder Speck 
mitgenommen, so werden 375 Gramm Schweinefleisch oder 250 Gramm 
Speck gleich 500 Gramm Rindfleisch gerechnet; jedoch darf keinenfalls mehr 
als die Hälfte der vorgeschriebenen Menge Rindfleisch durch Schweinefleisch 
ersetzt werden. Wird ein Theil des Rindfleisches durch Fisch ersetzt, so 
werden 375 Gramm Fisch gleich 500 Gramm Rindfleisch gerechnet; jedoch 
darf Fisch nur an zwei Tagen der Woche gegeben werden. 
Schiffe, welche eine der Anzahl der beförderten Auswanderer ent- 
sprechende Bäckerei an Bord haben, können statt der mitzunehmenden Menge 
Brot (Ziffer 4) eine um zehn Prozent geringere Menge Mehl mitnehmen. 
Von dem mitzunehmenden Brote oder Mehle muß mindestens die Hälfte 
Weizenbrot oder Weizenmehl sein. 
Von den unter Ziffer 8 und Ziffer 9 aufgeführten Nahrungsmitteln 
kann, wenn nur die Gesammtmenge vorhanden ist, der Vorrath des einen 
zu Gunsten des anderen verringert werden; dasselbe gilt von den unter 
Ziffer 11 und Ziffer 12 aufgeführten Gegenständen. 
Das Gemüse (Ziffer 14) ist in mindestens zwei Sorten mitzunehmen. 
Statt frischer Kartoffeln (Ziffer 15) oder eines Theiles derselben 
dürfen getrocknete oder gepreßte Kartoffeln mitgenommen werden, wobei 
20 Gramm der letzteren gleich 100 Gramn frischer Kartoffeln zu rechnen sind. 
Statt der Butter (Ziffer 16) darf Margarine erster Qualität mitge- 
nommen werden. Für Reisen nach einem überseeischen südlichen Hafen kann 
die vorgeschriebene Menge Butter oder Margarine um ein Drittel verringert 
werden, wenn statt dessen für je 3000 Gramm Butter oder Margarine 
4000 Gramm süße gute Marmelade mitgenommen werden. Der Butter- 
oder Margarinevorrath ist jedoch zuerst zu verzehren. 
Für Reisen, deren wahrscheinliche längste Dauer achtzig Tage oder 
mehr beträgt, müssen für jeden Reisenden 600 Gramm Zitronensaft, sowie 
außer der unter Ziffer 22 vorgeschriebenen Menge Zucker 600 Gramm 
Zucker mitgenommen werden zur Bereitung von Limonade, welche vom zwei-
	        
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