118 II. Reichsangehörigkeit. 4. AuswG. Anl. B Vschr. üb. Ausw. schiffe 14. März 98.
undzwanzigsten Tage der Reise ab den Auswanderern täglich als Getränk
verabreicht werden muß.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß für die an Bord befind-
lichen Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren täglich leichte Speisen, als
Haferschleim, Graupen, Milchreis u. s. w. verabreicht werden.
Außer dem Proviante müssen mitgenommen werden: Besen, die
nöthige Menge Brennöl (mit Ausnahme von Petroleum) oder Lichte; ferner
auf Segelschiffen an Feuerung zum Kochen für einhundert Reisende für je
zehn Tage 10 Hektoliter Steinkohlen und 1½ Kubikmeter Holz, für eine
größere Anzahl von Reisenden im Verhältnisse mehr.
Für die Schiffsmannschaft sind mindestens dieselben Rationen wie für
die Reisenden mitzunehmen, wobei die Besichtiger sachgemäße Abweichungen
gestatten können.
Anhang B.
Wahrscheinliche längste Reisedauer (§. 27 der Vorschriften) für Fahrten
mit mit mit mit mit
Dampfschiffen Dampfschiffen Dampfschiffen Segelschiffen Segelschiffen
von weniger von 10 bis von mehr als in der Zeit in der Zeit
nach als 10 Knoten 15 Knoten 15 Knoten zwischen dem zwischen dem
Geschwindig= Geschwindig= Geschwindig= 15. März 15. Oktober
keit in der keit in der keit in der und und
Stunde Stunde Stunde 15. Oktober 15. März
Tage. Tage. Tage. Tage. Tage.
1. der Ostküste von Nord-
amerika nördlich dem
30. Grade nördlicher
Breite 40 25 20 80 90
2. der Ostküste von Ame-
rika zwischen dem 30.
Gradenördlicher Breite
und dem KapSt. Roque 40 30 30 80 90
3. der Ostküste von Süd-
amerika südlich Kap St.
Roqgue 60 45 45 120 130
4. der Westküste von Afri-
ka bis zum Kap der
guten Hoffnung 60 45 45 120 130
5. einer Gegend über Kap
Horn oder Kap der
guten Hoffnung hinaus,
ohne daß der Aequator
zweimal passirt wird 80 60 60 160 170
6. einer Gegend, wobei
der Aequator zweimal
passirt wire 100 80 80 200 210
7. Australien und China 80 60 60 160 170