II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw.G. Anl. C. Regul. betr. d. Beirath. 123
2. Schwefeläther (Aethyläther), Collodium, Schwefelkohlenstoff
(Schwefelalkohol), Petroleumäther (Gasolin, Neolin und der-
gleichen) und ähnliche aus Petroleum, Harz-, Steinkohlen-, Braun-
kohlen-, Torf= oder Schiefertheer bereitete Stoffe, sowie alle entzünd-
baren Flüssigkeiten, deren spezifisches Gewicht unter 0,68 liegt; rothe
rauchende Salpetersäure.
3. Rohes Petroleum (Rohnaphta), sowie alle Destillate aus diesem
und aus Theer-, Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= oder
Schieferölen von einem spezifischen Gewicht über 0,68, sofern diese
Destillate bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und darunter
bei Berührung mit Feuer eine lebhafte Flamme erzeugen (Benzin,
Ligroin und dergleichen).
4. Schwefel, Salpeter und Salzsäure; Raketen, Fackelfeuer und
Sternsignale der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutz-
truppen; Zündwurst und Bickfordsche Zündschnur der Kaiserlichen
Schutztruppen.
Anhang E.
Formular zur Besichtigungs-BNerhandlung5).
Anlage C (zu S. 38).
Regulatin, betreffend die Grganisation des Beiraths für dan
Auswanderungswesen (CB. 98) 7.
Art. 1. [Sitz des Beiraths.] Der Beirath hat seinen Sitz in
Berlin.
Art. 2. [Wahlperiode.] Die zweijährige Wahlperiode der Mit-
glieder des Beiraths beginnt erstmalig mit dem 1. April 1898.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt im Laufe der dem Beginne der
jedesmaligen Wahlperiode vorangehenden zwei Monate.
[Zusatzwahlen.] Nach Bedarf können während der Dauer der
Wahlperiode weitere Mitglieder gewählt werden.
[Ersatzwahlen.] Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Mitglied
aus, so findet, soweit erforderlich, eine Ersatzwahl statt.
5) Nicht abgedruckt.
1) Durch BB. 26. Jan. 98 genehmigt Bek. 17. Feb. 98 (CB. 98).