III. Der Reichstag.
1. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.
Vom 31. Mai 1869.
(B#l. 145)).
§. 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundesi) ist
jeder Deutschei), welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat?).
§. 2. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine
ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne
befinden ).
§. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft") stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallits) zustand
gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses
Konkurs= oder Fallit5)-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder
Gemeinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegan-
genen Jahre bezogen haben;
1) Durch Einführung in Süddeutsch-
land (Nr. I 2 Anm. 2 d. W.) ist das
Gesetz zum Reichsgesetz geworden.
Einführung in Els. Lothringen G. 25. Juni
73 (REh. 161) § 6 u. Helgoland G.
15. Dez. 90 (RöB. 207) § 4; in den
Schutzgebieten gilt es — bis auf die
Bestimmung in Anm. 7 — nicht. — Die
RVerfassung hat den Grundsatz, daß
der Reichstag aus allgemeinen u. direkten
Wahlen mit geheimer Abstimmung her-
vorgeht (Wahl G. § 1, 10 u. 12) uum
verfassungsmäßigen gemacht Art. 20 Abf. 1
u. weitere Abgeordnete für Süddeutsch-
land hinzugefügt Abs. 2, verb. Anm. 9.
Die sonstigen Bestimmungen sind un-
berührt geblieben und bilden keinen Be-
standtheil der RVerf. — Zur Aus-
führung erging Regl. 28. Mai 70,
Anlage A. — Quellen, Verh. des
Reichst. Drucks. Nr. 17 (Begr.); St B.
S. 39—48, 156—79 u. 188—205, 968
bis 80.
2) Wohnsitz ist nach herrschender
Ansicht nicht der des BGB. (H7 Abf. 1);
es genügt ein längerer Aufenthalt (Dienst-
boten, Studirende). — Schutz der Aus-
übung des Wahlrechts St GB. § 107 bis
109 u. 339.
3) Dasselbe bestimmt MilG. 2. Mai
74 (RGBB. 45) § 49 Abs. 1 bezüglich der
zum aktiven Heere gehörigen Militär-
personen (das. § 38), ausschließlich der
Militärbeamten. — Die Wählbarkeit
(6 4) ist nicht ausgeschlossen.
4) Die Kuratel heißt jetzt Pflegschaft
BeG. § 1910.
5) Einen Fallitzustand kennt die Konk O.
nicht mehr.