Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

I. Die Neichsverfassung. 
1. Einleitung. 
Der deutsche Bund, der nach dem Zusammenbruche des älteren deutschen 
Reichs die deutschen Staaten zusammenschließen sollte, beließ diesen die volle 
Souveränität) und schloß damit jede gesunde Weiterentwickelung der deutschen 
Verhältnisse aus. Nach Außen konnte der Bund zu keinem Ansehen gelangen, weil 
ihm eine einheitliche zielbewußte Vertretung und eine schlagfertige, gleichmäßig 
eingerichtete und geleitete Land= und Seemacht fehlte, und im Innern konnte er 
den wachsenden Verkehrsbedürfnissen nur in unzureichender Weise genügen, weil 
die Einführung und Weiterentwickelung der gemeinsamen Einrichtungen ganz in 
der Hand der Einzelstaaten lag und nur vorübergehend durch besondere Staats- 
verträge sicher gestellt werden konnte). 
Diesem unerfreulichen Zustande wurde erst durch die Kriegsereignisse der 
Jahre 1866 und 1870/1 ein Ende gemacht. Das besiegte Oesterreich erkannte die 
Auflösung des deutschen Bundes an und trat von der weiteren Gestaltung Deutsch- 
lands zurücks). Preußen, das sein Gebiet durch Einverleibung der Herzogthümer 
Schleswig und Holstein, des Königreichs Hannover, des Kurfürstenthums Hessen, 
des Herzogthums Nassau, der freien Stadt Frankfurt und einiger von Bayern und 
dem Großherzogthum Hessen abgetretenen Gebiete erheblich vergrößert und besser 
abgerundet hatte, schloß mit den nördlich des Mains belegenen deutschen Staaten 
den norddeutschen Bund. Die Bundesverfassung, die zwischen den betheiligten 
Regierungen und dem auf Grund allgemeiner Wahlen berufenen Reichstage ver- 
einbart und in den Einzelftaaten von den gesetzgebenden Stellen genehmigt wurde“), 
ersetzte den völkerrechtlichen durch einen staatsrechtlichen Verband, den Staatenbund 
durch einen Bundesstaat und gab damit dem größten Theile Deutschlands die bis 
dahin so schmerzlich vermißte einheitliche kräftige Leitung. 
Schon diese Verfassung hatte vorgesehen, daß die süddeutschen Staaten 
(Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen), die sich mit dem norddeutschen 
Bunde bereits durch Schutz= und Trutzbündnisse vereinigt hatten und durch einen 
1) Pariser Frieden 30. Mai 14 Art. 6; 
Bundesakte 8. Juni 15 (GS. 18 S. 143) 
u. Wiener Schlußakte 15. Mai 20 (GS. 
118). 
2) Handelsgesetzbuch u. Wechsel- 
O., beide später zu Bundes= u. zu Reichs- 
gesetzen erklärt G. 5- Juni 69 (BGl. 382), 
ersteres dann durch das HGB. 10. Mai 
97 (RG. 219) ersetzt; Schutz der 
litterarischen u. Kunsterzeugnisse 
J. 
  
Bundes-Beschl.9. u. preuß. Pat. 29. Nov. 
37 (GS. 161), gleichfalls später zum 
Reichsgesetz geworden Anm. 34. — Die 
wichtigste Einrichtung war der Zoll- 
verein, in dem die deutschen Staaten 
sich nach und nach mit Preußen zu 
einem einheitlichen Zollgebiete zusammen- 
schlossen (1828—1851). 
3) Prager Frieden 23. Aug. 66. 
4) Publ. 26. Juli 67 (BG#l. 1). 
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