III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70. 131
Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem An-
fange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheini-
gung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie
daß die vorstehend und im §. 8. des Reglements vorgeschriebenen orts-
üblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
§. 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies
innerhalb acht Tagen nach dem Beginne der gemäß §. 2. des Reglements
bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder
dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niederge-
setzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß
die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät
beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort
für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde2).
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Aus-
legung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des
Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.
§. 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe
der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des
Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Haupt-
exemplar der Wählerliste beizuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Ge-
meindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung
der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Haupt-
exemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede
spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
§. 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken
hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar
dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als
einer Gemeinde bestehen (S. 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher
durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu
dem Bezirke gehörigen Gemeinden. «
§.6.DieWahlbezirkezumeeckedesStimmabgebens(§.6.des
Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden?) abgegrenzt.
8. 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche
Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes ge-
eignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten
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