132 III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70.
Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere
Wahlbezirke getheilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allge-
meinen Volkszählung enthalten.
§. 8. Die zuständigen Behörden?) haben für jeden Wahlbezirk den
Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter
desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem
die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und
Stunde der Wahl (§. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage vor
dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu
veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise be-
kannt zu machen.
§. 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium
festgesetzt.
Die Wahlhandlung 3) beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um
6 Uhr Nachmittags geschlossen.
§. 10. Der Wahlvorsteher (§. 8. des Reglements) ernennt aus der
Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs
Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine
ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu
erscheinen.
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Ver-
gütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§.9. des Gesetzes).
§. 11. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so
aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hinein-
legen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich
der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist
im Wahllokale auszulegen.
§. 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvor=
steher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eides-
statt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituirt.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder
des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der
Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vor-
übergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein
anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.
3) Nr. 1 Anm. 16 d. W.