III. Reichstag. 1. Wahl G. Anl. Regl. 28. Mai 70. 133
§. 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder
Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt
werden.
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl-
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.
§. 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in
die Wählerliste aufgenommen sind (§. 8. des Gesetzes).
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an
der Wahl theilnehmen.
§. 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an
den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und
giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen
Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern auf-
gestellt ist, seine Wohnung an.
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in
der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher
oder dessen Vertreter (§. 12. des Reglements), welcher denselben uneröffnet
in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm
verzeichnete Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht
von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen
sind (F. 10. Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen.
Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines
mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
§. 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes
Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der
Wählerliste.
§. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab-
stimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimm-
zettel mehr angenommen werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uner-
öffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver-
schiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren
Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (s. 16. des
Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im
Protokolle anzugeben.
§. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt
ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen
anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl-
handlung aufbewahrt.