Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

III. Reichstag. 1. Wahl G. Anl. Regl. 28. Mai 70. 133 
§. 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder 
Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt 
werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
§. 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in 
die Wählerliste aufgenommen sind (§. 8. des Gesetzes). 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an 
der Wahl theilnehmen. 
§. 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an 
den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und 
giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen 
Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern auf- 
gestellt ist, seine Wohnung an. 
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in 
der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher 
oder dessen Vertreter (§. 12. des Reglements), welcher denselben uneröffnet 
in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm 
verzeichnete Name verdeckt ist. 
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht 
von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen 
sind (F. 10. Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. 
Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines 
mehrere Stimmzettel abgegeben werden. 
§. 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes 
Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der 
Wählerliste. 
§. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab- 
stimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimm- 
zettel mehr angenommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uner- 
öffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver- 
schiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren 
Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (s. 16. des 
Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im 
Protokolle anzugeben. 
§. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt 
ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen 
anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl- 
handlung aufbewahrt.
	        
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