I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 3
(Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21. ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Ver-
trages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1870. S. 656.), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft:).
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben
von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder
Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten,
Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende
Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt
werden.
§. 3. Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870.
aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650. ff.),
in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl.
vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870.
(Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23. ff.), sowie unter IV. des Ver-
trages mit Bayern vom 23. November 1870. (a. a. O. S. 21. ff.) werden
durch dieses Gesetz nicht berührt?).
Verfassung des Veutschen Reichs.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König
von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die
südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen
einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb
desselben gültigen Rechtes"), sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen
Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und
wird nachstehende
Verfalssung
2) Auf diese Bestimmungen, die nebst
G. betr. Einführung norddeutscher Bun-
desgesetze in Bayern 22. April 71 (R.
87) eine Reihe von Bundesgesetzen zu
Reichsgesetzen gemacht haben (Abs. 2 u. 3),
ist bei diesen Bundesgesetzen verwiesen.
3) Die Vereinbarungen enthalten Aus-
führungsvorschriften. Soweit diese noch
gelten — was insbesondere bei dem
Schlußprot. 23. Nov. 70 der Fall —
sind sie bei den betreffenden Bestimmungen
der RVerf. aufgeführt.
4) Art. 76 u. 77.
5) Die Verfassung ist, wie die Ein-
gangsworte bekunden, aus Verträgen
hervorgegangen; auch mehrere auf das
Bundesverhältniß bezügliche Ausdrücke
(Bund, Bundesgebiet, Bundesrath u. s. w.)
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