4 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
I. Bundesgebiet#0.
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg!), Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-
Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldecks), Reuß
älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen,
Hamburg und dem Reichslande Elsaß-Lothringeng).
II. Reichsgesetzgebung.
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht
der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der
Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen0).
Die
Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von
Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht u).
Sofern
nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbind-
sind beibehalten. Gleichwohl bilden ihre
Bestimmungen Verfassungs= u. kein
Vertragsrecht, da sie im Gesetzgebungs-
wege zustande gekommen sind, auch inhalt-
lich über den Bereich der Einzelverträge
hinausreichen u. dem Reiche die Be-
fugniß zur eigenen Gesetzgebung ein-
räumen. Die Verträge behaupten hier-
nach — sovweit sie nicht in der Ver-
fassung zu Reichsrecht geworden sind
(Anm. 105) —, nur noch geschichtliche
Bedeutung. — Das Reich genießt
strafrechtlichen Schutz bei Hoch= und
Landesverrath StGB § 80—93, 3601
(§ 89, 90 neugeat u. § 92, 3607 er-
weitert durch G. gegen den Verrath
militärischer Geheimnisse 13. Juli 93
RGB. 205) u. (Zuständigkeit des Reichs-
gerichts) GV G. § 1361, bei Beleidigung
des Kaisers StGB. §s 94 u. 95.
6) Die Schutzgebiete gehören zum
Inland, nicht zum Bundesgebiete. —
Verletzungen des Bundesgebietes werden
als Hochverrath bestraft StGB. 8 818.
— Größe und Einwohnerzahl
des Reiches u. der Einzelstaaten An-
lage A.
!) Lauenburg, das zuerst in Per-
sonalverbindung mit Preußen stand, ist
mit diesem vereinigt pr. G. 23. Juni 76
(GS. 169); das Gleiche gilt von der
durch RG. 15. Dez. 90 (R. 207)
dem Reiche angeschlossenen Insel Helgo-
land pr. G. 18. Febr. 91 (GS. 11).
8) Preußen hat seit dem 1. Jan. 68
die Verwaltung von Waldeck über-
nommen Vtr. 2. März 87 (GS. 177).
Die Stellung zum Reiche ist dadurch
nicht berührt.
9) Nr. VI 1 Abs. 1 u. 2 d. W.
10) Die Befugniß zur Erweiterung
der durch Art. 4 festgesetzten Zuständig-
keit folgt aus Art. 78. — Die Landes-
gesetze bleiben, solange ein Reichsgesetz
nicht erlassen ist, auch auf den der Reichs-
gesetzgebung zugewiesenen Gebieten in
Kraft, können auch durch Landezsgesetz
geändert werden Schlußprot. (Anm. 3)
Nr. VI. — Brie, d. d. Reichsrecht im
Verhältniß zum Landesrechte (Bresl. 00).
11) Zur Verkündigung der Bundes-
gesetze (Art. 2) u. der Anordnungen u.
Verfügungen des Bundespräsidiums
(Art. 17) wurde das Bundesgesetz-
blatt des Norddeutschen Bundes ein-
geführt V. 26. Juli 67 (BGl. 24),
das von Nr. 19 des Jahrgangs 1871
ab Reichsgesetzblatt heißt u. den
Beziehern der preuß. Gesetzsammlung
unentgeltlich geliefert wird Bek. 4. Sept.
68 (MB. 265). Für die sonstigen Ver-
öffentlichungen besteht seit 1873 das
Centralblatt für das Deutsche Reich Bek.
27. Mai 76 (MB. 145).