Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

4 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
I. Bundesgebiet#0. 
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit 
Lauenburg!), Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg- 
Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldecks), Reuß 
älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, 
Hamburg und dem Reichslande Elsaß-Lothringeng). 
II. Reichsgesetzgebung. 
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht 
der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der 
Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen0). 
Die 
Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von 
Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht u). 
Sofern 
nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbind- 
sind beibehalten. Gleichwohl bilden ihre 
Bestimmungen Verfassungs= u. kein 
Vertragsrecht, da sie im Gesetzgebungs- 
wege zustande gekommen sind, auch inhalt- 
lich über den Bereich der Einzelverträge 
hinausreichen u. dem Reiche die Be- 
fugniß zur eigenen Gesetzgebung ein- 
räumen. Die Verträge behaupten hier- 
nach — sovweit sie nicht in der Ver- 
fassung zu Reichsrecht geworden sind 
(Anm. 105) —, nur noch geschichtliche 
Bedeutung. — Das Reich genießt 
strafrechtlichen Schutz bei Hoch= und 
Landesverrath StGB § 80—93, 3601 
(§ 89, 90 neugeat u. § 92, 3607 er- 
weitert durch G. gegen den Verrath 
militärischer Geheimnisse 13. Juli 93 
RGB. 205) u. (Zuständigkeit des Reichs- 
gerichts) GV G. § 1361, bei Beleidigung 
des Kaisers StGB. §s 94 u. 95. 
6) Die Schutzgebiete gehören zum 
Inland, nicht zum Bundesgebiete. — 
Verletzungen des Bundesgebietes werden 
als Hochverrath bestraft StGB. 8 818. 
— Größe und Einwohnerzahl 
des Reiches u. der Einzelstaaten An- 
lage A. 
!) Lauenburg, das zuerst in Per- 
sonalverbindung mit Preußen stand, ist 
mit diesem vereinigt pr. G. 23. Juni 76 
(GS. 169); das Gleiche gilt von der 
durch RG. 15. Dez. 90 (R. 207) 
  
dem Reiche angeschlossenen Insel Helgo- 
land pr. G. 18. Febr. 91 (GS. 11). 
8) Preußen hat seit dem 1. Jan. 68 
die Verwaltung von Waldeck über- 
nommen Vtr. 2. März 87 (GS. 177). 
Die Stellung zum Reiche ist dadurch 
nicht berührt. 
9) Nr. VI 1 Abs. 1 u. 2 d. W. 
10) Die Befugniß zur Erweiterung 
der durch Art. 4 festgesetzten Zuständig- 
keit folgt aus Art. 78. — Die Landes- 
gesetze bleiben, solange ein Reichsgesetz 
nicht erlassen ist, auch auf den der Reichs- 
gesetzgebung zugewiesenen Gebieten in 
Kraft, können auch durch Landezsgesetz 
geändert werden Schlußprot. (Anm. 3) 
Nr. VI. — Brie, d. d. Reichsrecht im 
Verhältniß zum Landesrechte (Bresl. 00). 
11) Zur Verkündigung der Bundes- 
gesetze (Art. 2) u. der Anordnungen u. 
Verfügungen des Bundespräsidiums 
(Art. 17) wurde das Bundesgesetz- 
blatt des Norddeutschen Bundes ein- 
geführt V. 26. Juli 67 (BGl. 24), 
das von Nr. 19 des Jahrgangs 1871 
ab Reichsgesetzblatt heißt u. den 
Beziehern der preuß. Gesetzsammlung 
unentgeltlich geliefert wird Bek. 4. Sept. 
68 (MB. 265). Für die sonstigen Ver- 
öffentlichungen besteht seit 1873 das 
Centralblatt für das Deutsche Reich Bek. 
27. Mai 76 (MB. 145).
	        
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