162 III. Reichstag. 1. Wahl G. Anl. Regl. 28. Mai 70.
Die Regierungspräsidenten, für Berlin: der Oberpräsident.
Greift ein Wahlkreis in zwei Regierungsbezirke ein, so bezeichnet
der Minister des Innern denjenigen Regierungs-Präsidenten,
welcher nach den Ss. 24, 34 und 35 zuständig ist.
II. Königreich Bayern.
§. 2. Das Staatsministerium des Innern.
§§. 3, 6 und 8. In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten
Städten die Magistrate, in den übrigen Distriktsverwaltungs-
bezirken die Bezirksämter.
§§. 24, 34 und 35. Die Kreisregierungen, Kammer des Innern.
III. Königreich Sachsen.
s. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3, 6 und 8. Die Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Be-
zirke belegenen exemten Grundstücke.
§§. 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern.
IV. Königreich Württemberg.
8. 2. Der Minister des Innnern.
§. 3. Der Gemeinderath.
88. 6 und 8.
Der Oberamtmann.
im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart:
der Stadtdirektor.
§§. 24, 34 und 35. Der Minister des Innern.
V. Großherzogthum Baden.
§5. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3 und 6. Die Bezirksräthe.
88. 8. Die Bezirksräthe, in dringenden Fällen, insbesondere in Fällen
einer engeren Wahl, die Bezirksämter.
§s. 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern.
VI. Großherzogthum Hessen.
§. 2. Das Staatsministerium.
§. 3. Der Kreisausschuß.
§s. 6 und 8. Die Kreisämter.
§s. 24, 34 und 35. Das Staatsministerium.