III. Reichstag. 1. WahlG. Anl. Regl. 28. Mai 70. 163
VII. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
§. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3, 6 und 8. Die Ortsobrigkeiten.
§S. 24, 34 und 35. Das Ministerium des Innern.
VIII. Großherzogthum Sachsen-Weimar.
§. 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern.
§§. 3, 6 und 8. Die Gemeindevorstände.
88. 24, 34 und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern.
IX. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
§§. 2, 6, 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und
35. Die Landesregierung zu Neu-Strelitz.
§§. 3 und 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Ortsobrigkeiten.
X. Großherzogthum Oldenburg.
.a) Für das Herzogthum Oldenburg:
das Staatsministerium, Departement des Innern;
b) für das Fürstenthum Lübeck:
die Regierung zu Eutin;
c) für das Fürstenthum Birkenfeld:
die Regierung zu Birkenfeld.
.3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden.
. 6. Das Staatsministerium.
§. 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals), 24, 34 und 35.
Das Staatsministerium, Departement des Innern.
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals.) Die Wahlvorsteher.
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XI. Herzogthum Braunschweig.
§. 2. Das Staatsministerium.
§. 3. In den Städten:
der Stadtmagistrat;
auf dem Lande:
die Kreisdirektion.
§S 6 und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher.
88. 24, 34 und 35. Das Staatsministerium.
XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen.
§§. 2, 24, 34 und 35. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
§§. 3, 6 und 8 (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals).
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