III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 167
50 Unterschriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Dieselben
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig
(8. 30).
Prüfung der Wahlen?).
§. 3. Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abtheilung eine möglichst
gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt.
§. 4. Wahlanfechtungen und von Seiten eines Reichstagsmitgliedes
erhobene Einsprachen, welche später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichs-
tages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, später als
zehn Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt.
§. 5. Von der Abtheilung sind die Wahlverhandlungen, wenn
1. eine rechtzeitig (§. 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vor-
liegt, oder
2. von der Abtheilung die Gültigkeit der Wahl durch Mehrheits-
beschluß für zweifelhaft erklärt wird, oder
3. zehn anwesende Mitglieder der Abtheilung einen aus dem Inhalte
der Wahlverhandlungen abgeleiteten, speziell zu bezeichnenden Zweifel
gegen die Gültigkeit der Wahl erheben,
an eine besondere Wahlprüfungs-Kommission abzugeben.
Diese Kommission wird in jeder Session für die Dauer derselben
gewählt. Für die Kommission sind die S§. 26, 27, 29 bis 31 der Geschäfts-
ordnung maßgebend.
§. 6. Findet die Abtheilung sonstige erhebliche Ausstellungen, ohne
daß die Voraussetzungen für Abgabe an die Wahlprüfungs-Kommission (§. 5)
vorliegen, so ist von der Abtheilung an den Reichstag Bericht zu erstatten.
§. 7. Wahlen, bei denen keiner der in den §§. 5 und 6 bezeichneten
Fälle vorliegt, werden vom Präsidenten nachrichtlich zur Kenntniß des Reichs-
tages gebracht und wenn bis dahin der zehnte Tag (§. 4) noch nicht ver-
flossen, einstweilen als gültig betrachtet, nach Ablauf der zehntägigen Frist
sind sie definitiv gültig.
§. 8S. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte
Sitz und Stimme im Reichstage.
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung auf
ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht aber an
der Abstimmung Theil nehmen.
2) RVerf. Art. 27.