168 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung.
II. Vorstand des Reichstages?2).
Wahl der Präsidenten.
§. 9. Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von Mit-
gliedern des Reichstages durch Namensaufruf festgestellt ist, vollzieht der
Reichstag die Wahlen der Präsidenten und der Schriftführer.
Die Wahlen des Präsidenten, sodann des Ersten und hierauf des
Zweiten Vize-Präsidenten erfolgen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen-
mehrheit.
Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen fünf
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere
Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit er-
reicht, so sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in
der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen.
Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos,
welches durch die Hand des Präsidenten gezogen wird. Bei Ausmittelung
derjenigen Kandidaten, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die
engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls
das Loos.
Wahl der Schriftführer.
§. 10. In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst nach re-
lativer Stimmenmehrheit die Wahl von acht Schriftführern.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand
des Präsidenten gezogen wird.
Dauer der Amtsführung.
§. 11. Der Präsident und die Vize-Präsidenten werden zu Anfang
einer Legislatur-Periode das erste Mal auf vier Wochen, dann aber für die
übrige Dauer der Session gewählt. In den folgenden Sessionen einer
Legislatur-Periode erfolgt die Wahl sofort für die ganze Dauer der Session.
Die Wahl der Schriftführer geschieht für die Dauer jeder Session,
jedoch kann der Gewählte nach Ablauf von vier Wochen zurücktreten.
Konstituirung des Reichstages.
§. 12. Die Konstituirung des Reichstages und das Ergebniß der
Wahlen wird durch den Präsidenten dem Kaiser angezeigt.
Der Präsident.
§. 13. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die
Handhabung der Ordnungs) und die Vertretung des Reichstages nach
3) GeschO. § 60—64.