172 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung.
b) in den Kommissionen.
8. 26. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche
die Geschäftsordnung,
die eingehenden Petitionen,
den Handel und die Gewerbe,
die Finanzen und Zölle,
das Justizwesen,
6. den Reichshaushalts-Etat
betreffen, können besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich heraus-
stellenden Bedürfnisses gewählt werden.
Außerdem kann der Reichstag für einzelne Angelegenheiten die Bildung
besonderer Kommissionen beschließen?).
Alle Abtheilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissions-Mit-
gliedern durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mit-
glieder. Die Wahl kann sich auf sämmtliche Mitglieder des Reichstages
erstrecken. Trifft die Wahl mehrerer Abtheilungen denselben Abgeordneten,
so hat diejenige Abtheilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört.
Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden Abtheilung den
Vorzug. Die Abtheilung, deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat
sobald als thunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
§. 27. Die Kommissionen konstituiren sich unter einem aus ihrer
Mitte zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer und sind beschlußfähig,
sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Nach geschlossener Berathung wählt die Kommission aus ihrer Mitte
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission in
einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens
zwei Tage vor der Berathung im Hause an sämmtliche Abgeordnete ver-
theilt, auch dem Bundesrathe in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren
übersandt (§. 19).
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Bericht-
erstatter ohne schriftlichen Bericht im Reichstage mündlichen Bericht er-
statten zu lassen. Der Reichstag kann aber in jedem Falle schriftlichen Be-
richt verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurück-
verweisen.
Wird einer Kommission die Vorberathung eines von Mitgliedern des
Reichstages gestellten Antrages überwiesen, so nimmt der Antragsteller und,
falls der Antrag von mehreren Mitgliedern ausgegangen ist, das zuerst
unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied der Kommission ist, an
den Berathungen derselben mit berathender Stimme Theil.
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7) Wahlprüfungskommission § 5.