III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 173
Eine Ausschließung der Oeffentlichkeit der Kommissions-Verhand-
lungen für die Nicht-Mitglieder der Kommissionen kann nur der Reichstag
beschließen.
§. 28. Petitionen, welche mit einem Gegenstande in Verbindung
stehen, welcher bereits einer Kommission überwiesen ist, können letzterer durch
Verfügung des Präsidenten überwiesen werden, jedoch, wenn die Petition
bereits an die Petitions-Kommission abgegeben ist, nur auf Antrag derselben.
Jedes Mitglied der Petitions-Kommission kann nach achtwöchentlicher
Amtsführung seinen Ersatz durch Neuwahl in Anspruch nehmen.
Der Inhalt der eingehenden Petitionen ist von der Kommission all-
wöchentlich durch eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung
zur Kenntniß der einzelnen Mitglieder des Reichstages zu bringen. Zur
weiteren Erörterung im Reichstage gelangen diejenigen Petitionen, bei welchen
auf solche Erörterungen entweder von der Kommission oder von 15 Mit-
gliedern des Reichstages angetragen wird.
Geht der Antrag von der Kommission aus, so hat sie über die von
ihr zur Diskussion verwiesene Petition einen Bericht zu erstatten; geht der
Antrag von Mitgliedern des Reichstages aus, so tritt das Verfahren des
§. 23 ein.
In gleicher Art werden von den Fach-Kommissionen oder den für be-
sondere Vorlagen gewählten Kommissionen die ihnen zugewiesenen Petitionen
behandelt.
Ein Bescheid des Reichstages muß jedenfalls erfolgen.
§. 29. Die Mitglieder des Bundesraths und die Kommissarien des-
selben können den Abtheilungen und Kommissionen mit berathender Stimme
beiwohnen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen, wie von dem
Gegenstande der Verhandlungen muß dem Reichskanzler Kenntniß gegeben
werden.
§. 30. Die Kommissionen und Abtheilungen regeln ihre Tages-
ordnung selbst; außerdem ist der Präsident befugt, für die Abtheilungen
Sitzungen anzuberaumen.
§. 31. Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kom-
missionen vorbereitet, so wird solches dem Präsidenten mitgetheilt, welcher
die Einbringung derselben auf die Tagesordnung verfügt und den Tag der
Verhandlung feststellt (§. 35).
IV Behandlung der Interpellationen und der Uebersichten der vom
Bundesrathe gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des Reichstages
§. 32. Interpellationen an den Bundesrath müssen, bestimmt for-
mulirt und von 30 Mitgliedern unterzeichnet, dem Präsidenten des Reichs-
tages überreicht werden, welcher dieselben dem Reichskanzler abschriftlich