Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

174 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 
mittheilt und diesen in der nächsten Sitzung des Reichstages zur Erklärung 
darüber auffordert, ob und wann er die Interpellation beantworten werde. 
Erklärt der Reichskanzler sich zur Beantwortung bereit, so wird an dem 
von ihm bestimmten Tage der Interpellant zu deren näherer Ausführung 
verstattet. 
§. 33. An die Beantwortung der Interpellationen oder deren Ab- 
lehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben an- 
schließen, wenn mindestens 50 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung 
eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es bleibt aber jedem 
Mitgliede des Reichstages überlassen, den Gegenstand in Form eines An- 
trages weiter zu verfolgen. 
§. 34. Die Uebersicht der vom Bundesrath auf die Beschlüsse des 
Reichstages gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur Vertheilung 
befördert. 
Binnen 14 Tagen nach erfolgter Vertheilung ist jedes Reichstagsmit- 
glied berechtigt, das Verzeichniß zum Gegenstande von Bemerkungen zu 
machen, welche sich jedoch zu beschränken haben 
a) auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte, 
b) auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 
Diejenigen Beschlüsse des Reichstages, welche durch Zustimmung oder 
Ablehnung des Bundesrathes ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht 
zum Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden. 
Sind innerhalb der 14 tägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so 
werden diese dem Reichskanzler mitgetheilt und sodann auf die Tages- 
ordnung gesetzt. 
Die Stellung eines Antrages ist bei der Verhandlung im Plenum 
unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Reichstages überlassen, den 
Gegenstand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu 
verfolgen. 
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a) Tagesordnung. 
§. 35. Die Tagesordnung für das Plenum wird durch den Prä- 
sidenten vor dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. 
Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet der Reichstag 
durch einen Beschluß darüber, ob der Widerspruch begründet ist. Die Tages- 
ordnung wird sodann den Mitgliedern des Reichstages und des Bundes- 
rathes durch den Druck mitgetheilt. 
In der Regel findet in jeder Woche an einem bestimmten Tage eine 
Sitzung statt, in welcher an erster Stelle die von Mitgliedern des Reichs-
	        
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