Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

6 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71. 
nahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im 
ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt 1). 
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen 
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Aus- 
zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener 
Staatsangehörigen bestehen?). 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem 
Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet 
werden 21). 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch 
auf den Schutz des Reichs. 
Art. 4. Der Beaufsichtigung??) Seitens des Reichs und der Gesetz- 
gebung #3) desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit10), Heimaths= und Nieder- 
lassungs-Verhältnisse 10), Staatsbürgerrecht 1u), 
Paßwesen und 
Fremdenpolizei:t) und über den Gewerbebetrieb), einschließlich 
des Versicherungswesens?5), soweit diese Gegenstände nicht schon 
durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern 
jedoch mit Ausschluß der Heimaths= und Niederlassungs-Verhält- 
nisse, desgleichen über die Kolonisation??) und die Auswanderung 
nach außerdeutschen Ländern ); 
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des 
Reichs zu verwendenden Steuern2); 
19) Die Vorschrift ist — abgesehen 
von Bayern u. Els.-Lothringen — durch 
das Unterstützungswohnsitz G. 6. Juni 70 
(neugefaßt 94 RGB. 262) erledigt. 
20) Ebendadurch (Anm. 19) ist abge- 
sehen von Bayern Schlußprot. (Anm. 3) 
Nr. III — mit einer Ausnahme (Nr. II 
3 Anl. A Abs. 10 — der Gothaer Vtr. 
15. Juli 51 (Nr. II Anl. B) erledigt. 
— Vtr. zwischen Preußen u. Els.-Loth- 
ringen Nr. II 3 Anm. 20 d. W. 
21) Art. 57 u. Anm. 132. 
22) Die Ueberwachung der Ausführung 
der Reichsgesetze steßt dem Kaiser zu Art. 17. 
23) Art. 5. u. 
24) G. 12. "6nt 67 (BE#Bl. 33, RG. 
gem. Anm. 2). 
25) Gew O. 21. Juni 69 (neugefaßt 
00 R# B. 871). 
26) Bestimmungen über die Immo- 
biliarversicherung bedürfen für Bayern 
der Zustimmung der dortigen Regierung 
Schlußprot. (Anm. 3) Nr. IV. — Durch 
  
Reichsgesetz sind — abgesehen von der Ar- 
beiter= (Kranken-, Unfall= u. Invaliden-) 
Versicherung — bislang geregelt die See- 
versicherung HGB. 4. Buch u. die Zu- 
lassung u. Beaufsichtigung der privaten 
Versicherungsunternehmungen G. 12.Maie 
01 (R#B. 139). 
27) Kolonien (Schutzgebiete) besitzt das 
Reich in Kiautschou, Togo, Kamerun, 
Südwestafrika, Ostafrika, Neuguinea, 
den Karolinen, Palauinseln u. Marian= 
nen, den Marschall- u. den Samoainseln. 
– SchutzgebietsG. 17. April 86 (neu- 
gefaßt 00 RG B. 813). 
28) Auswanderungs G. Nr. II 4 d. W. 
29) Art. 33—40 u. 70; diese Gesetz- 
gebung " ausschließlich Art. 35; verb. 
Art . 2. — In einzelnen das 
Frichsintsife berührenden Angelegen- 
heiten greift die Reichsgesetzgebung auch 
in das Landes= u. Kommunalsteuerrecht 
ein (Beseitigung der Doppelbesteuerung 
Anm. 18e, Rechtshülfe bei der Abgaben-
	        
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