6 I. Reichsverfassung. 2. G. 16. April 71.
nahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im
ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt 1).
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Aus-
zuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener
Staatsangehörigen bestehen?).
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem
Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet
werden 21).
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch
auf den Schutz des Reichs.
Art. 4. Der Beaufsichtigung??) Seitens des Reichs und der Gesetz-
gebung #3) desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit10), Heimaths= und Nieder-
lassungs-Verhältnisse 10), Staatsbürgerrecht 1u),
Paßwesen und
Fremdenpolizei:t) und über den Gewerbebetrieb), einschließlich
des Versicherungswesens?5), soweit diese Gegenstände nicht schon
durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern
jedoch mit Ausschluß der Heimaths= und Niederlassungs-Verhält-
nisse, desgleichen über die Kolonisation??) und die Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern );
2) die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des
Reichs zu verwendenden Steuern2);
19) Die Vorschrift ist — abgesehen
von Bayern u. Els.-Lothringen — durch
das Unterstützungswohnsitz G. 6. Juni 70
(neugefaßt 94 RGB. 262) erledigt.
20) Ebendadurch (Anm. 19) ist abge-
sehen von Bayern Schlußprot. (Anm. 3)
Nr. III — mit einer Ausnahme (Nr. II
3 Anl. A Abs. 10 — der Gothaer Vtr.
15. Juli 51 (Nr. II Anl. B) erledigt.
— Vtr. zwischen Preußen u. Els.-Loth-
ringen Nr. II 3 Anm. 20 d. W.
21) Art. 57 u. Anm. 132.
22) Die Ueberwachung der Ausführung
der Reichsgesetze steßt dem Kaiser zu Art. 17.
23) Art. 5. u.
24) G. 12. "6nt 67 (BE#Bl. 33, RG.
gem. Anm. 2).
25) Gew O. 21. Juni 69 (neugefaßt
00 R# B. 871).
26) Bestimmungen über die Immo-
biliarversicherung bedürfen für Bayern
der Zustimmung der dortigen Regierung
Schlußprot. (Anm. 3) Nr. IV. — Durch
Reichsgesetz sind — abgesehen von der Ar-
beiter= (Kranken-, Unfall= u. Invaliden-)
Versicherung — bislang geregelt die See-
versicherung HGB. 4. Buch u. die Zu-
lassung u. Beaufsichtigung der privaten
Versicherungsunternehmungen G. 12.Maie
01 (R#B. 139).
27) Kolonien (Schutzgebiete) besitzt das
Reich in Kiautschou, Togo, Kamerun,
Südwestafrika, Ostafrika, Neuguinea,
den Karolinen, Palauinseln u. Marian=
nen, den Marschall- u. den Samoainseln.
– SchutzgebietsG. 17. April 86 (neu-
gefaßt 00 RG B. 813).
28) Auswanderungs G. Nr. II 4 d. W.
29) Art. 33—40 u. 70; diese Gesetz-
gebung " ausschließlich Art. 35; verb.
Art . 2. — In einzelnen das
Frichsintsife berührenden Angelegen-
heiten greift die Reichsgesetzgebung auch
in das Landes= u. Kommunalsteuerrecht
ein (Beseitigung der Doppelbesteuerung
Anm. 18e, Rechtshülfe bei der Abgaben-