III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 177
handlungen gestellt werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesent-
licher Verbindung stehen und werden dem Präsidenten schriftlich übergeben.
§. 50. Ueber Amendements und Anträge auf motivirte Tagesordnung,
welche dem Reichstage nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern sie an-
genommen werden, in der nächsten Sitzung nach deren erfolgtem Drucke und
Vertheilung nochmals ohne Diskussion abgestimmt werden. Dies findet
auch dann Anwendung, wenn solche Amendements oder Anträge bereits in
dem Kommissions-Bericht als Minoritäts-Anträge erwähnt sind. Bilden
die angenommenen Amendements einen Theil der dem Reichstage vorzu-
legenden gedruckten Zusammenstellungen (§§. 19 und 20), so bedarf es eines
besonderen Abdruckes derselben nicht. In diesem Falle muß der Abstim-
mung über das Ganze eine nochmalige Abstimmung über diejenigen ange-
nommenen Anträge vorhergehen, welche dem Reichstage noch nicht gedruckt
vorgelegen haben. Bei Amendements zu Petitions-Berichten ist eine wieder-
holte Abstimmung jedoch nur dann erforderlich, wenn ein besonderer Antrag
hierauf gestellt und von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt wird. Neue
Amendements sind dann nicht mehr zulässig.
f) Schluß der Debatte.
§. 51. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben
kann das Wort begehrt werden. Der Reichstag beschließt darüber. Sind
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der Reihen-
folge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch
Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei Stimmengleichheit wird die
Frage als verneint angesehen.
§. 52. Die Theilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. Wenn
über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen der
Antragsteller, in allen anderen Fällen der Reichstag.
§. 53. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der
Debatte bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Wenn solche erfolgt,
so wird demnächst ohne weitere Motivirung des Antrages und ohne Dis-
kussion über denselben abgestimmt.
Der Antrag auf einfache Tagesordnung kann zu jeder Zeit gestellt
werden und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein Redner für und ein
Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber der Beschluß der
Versammlung. Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal verworfene
Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt werden.
Die Anträge auf motivirte Tagesordnung (§.A49) sind vor den übrigen
Amendements zur Abstimmung zu bringen.
Ueber Anträge des Bundesraths kann nicht zur Tagesordnung über-
gegangen werden.
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