Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 177 
handlungen gestellt werden. Dieselben müssen mit der Hauptfrage in wesent- 
licher Verbindung stehen und werden dem Präsidenten schriftlich übergeben. 
§. 50. Ueber Amendements und Anträge auf motivirte Tagesordnung, 
welche dem Reichstage nicht gedruckt vorgelegen haben, muß, sofern sie an- 
genommen werden, in der nächsten Sitzung nach deren erfolgtem Drucke und 
Vertheilung nochmals ohne Diskussion abgestimmt werden. Dies findet 
auch dann Anwendung, wenn solche Amendements oder Anträge bereits in 
dem Kommissions-Bericht als Minoritäts-Anträge erwähnt sind. Bilden 
die angenommenen Amendements einen Theil der dem Reichstage vorzu- 
legenden gedruckten Zusammenstellungen (§§. 19 und 20), so bedarf es eines 
besonderen Abdruckes derselben nicht. In diesem Falle muß der Abstim- 
mung über das Ganze eine nochmalige Abstimmung über diejenigen ange- 
nommenen Anträge vorhergehen, welche dem Reichstage noch nicht gedruckt 
vorgelegen haben. Bei Amendements zu Petitions-Berichten ist eine wieder- 
holte Abstimmung jedoch nur dann erforderlich, wenn ein besonderer Antrag 
hierauf gestellt und von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt wird. Neue 
Amendements sind dann nicht mehr zulässig. 
f) Schluß der Debatte. 
§. 51. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben 
kann das Wort begehrt werden. Der Reichstag beschließt darüber. Sind 
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der Reihen- 
folge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch 
Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei Stimmengleichheit wird die 
Frage als verneint angesehen. 
§. 52. Die Theilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. Wenn 
über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen der 
Antragsteller, in allen anderen Fällen der Reichstag. 
§. 53. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der 
Debatte bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Wenn solche erfolgt, 
so wird demnächst ohne weitere Motivirung des Antrages und ohne Dis- 
kussion über denselben abgestimmt. 
Der Antrag auf einfache Tagesordnung kann zu jeder Zeit gestellt 
werden und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein Redner für und ein 
Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber der Beschluß der 
Versammlung. Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal verworfene 
Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt werden. 
Die Anträge auf motivirte Tagesordnung (§.A49) sind vor den übrigen 
Amendements zur Abstimmung zu bringen. 
Ueber Anträge des Bundesraths kann nicht zur Tagesordnung über- 
gegangen werden. 
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