178 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung.
8) Abstimmung.
§. 54. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen.
Ist vor einer Abstimmung in Folge einer darüber gemachten Bemer-
kung der Präsident oder einer der fungirenden Schriftführer zweifelhaft, ob
eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern!11) anwesend sei, so erfolgt der
Namensaufruf.
Erklärt dagegen auf die erhobene Bemerkung oder den von einem
Mitgliede gestellten Antrag auf Auszählung des Hauses der Präsident, daß
kein Mitglied des Büreaus über die Anwesenheit der beschlußfähigen Anzahl
zweifelhaft sei, so sind damit Bemerkung und Antrag erledigt.
§. 55. Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit#1) durch
Aufstehen oder Sitzenbleiben.
Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der
fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht.
Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebniß, so erfolgt die Zählung des
Hauses.
§. 56. Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise:
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu ver-
lassen. Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen mit
Ausnahme einer Thür an der Nord= und einer an der Südseite.
An jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei Schriftführer auf.
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen
treten diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“" stimmen wollen,
durch die Thür an der Nordseite, rechts vom Büreau, diejenigen,
welche mit „Nein“ stimmen wollen, durch die Thür an der Süd-
seite, links vom Büreau, in den Saal ein.
Die an jeder der beiden Thüren stehenden zwei Schriftführer
zählen laut die eintretenden Mitglieder.
Demnächst giebt der Präsident ein Zeichen mit der Glocke,
schließt das Skrutinium und läßt die Thüren des Saales öffnen.
Jede nachträgliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der Prä-
sident und die dienstthuenden Schriftführer geben ihre Stimmen
nachträglich öffentlich ab.
Der Präsident verkündet das Resultat der Zählung.
§. 57. Auf namentliche Abstimmung kann beim Schluß der Be-
rathung vor der Aufforderung zur Abstimmung angetragen werden; der
Antrag muß von mindestens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Bei solchen
Anträgen auf die Vertagung oder den Schluß der Debatte darf die Unter-
stützung nur durch Aufstehen geschehenu).
11) Das. Art. 28.
12) Satz 2 beruht auf Beschl. 3. April 97 (StB. 5500).