III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 179
§. 58. Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, nachdem
der namentliche Aufruf sämmtlicher Mitglieder des Reichstages erfolgt und
nach Beendigung desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit
zur nachträglichen Abgabe der Stimme gegeben ist.
§. 59. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen
hat jedes Mitglied des Reichstages das Recht, seine von dem Beschlusse der
Mehrheit abweichende Abstimmung kurz motivirt schriftlich dem Büreau zu
übergeben und deren Aufnahme in die stenographischen Berichte, ohne vor-
gängige Verlesung in dem Reichstage, zu verlangen.
VI. Ordnungs-Bestimmungen.
§. 60 13). Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen liegt
dem Präsidenten ob.
Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es vom Präsidenten
mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen 14).
Im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung kann das Mitglied durch
den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen werden. Leistet dasselbe
der Aufforderung des Präsidenten zum Verlassen des Saales keine Folge,
so hat der Präsident in Gemäßheit des §. 61 dieser Geschäftsordnung zu
verfahren. Wenn während der Dauer der Ausschließung in anderen als
Geschäftsordnungsfragen eine Abstimmung erfolgt ist, bei welcher die Stimme
des ausgeschlossenen Mitgliedes den Ausschlag hätte geben können, so muß
die Abstimmung in der nächsten Sitzung wiederholt werden.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, spätestens am folgenden
Tage schriftlich Einspruch zu erheben, auf welchen der Reichstag, jedoch
nicht vor dem darauffolgenden Tage, ohne Diskussion darüber entscheidet,
ob der Ordnungsruf oder die Ausweisung gerechtfertigt war.
§. 61. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben.
Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt,
und ist hierdurch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen.
Ordnung in den Zuhörer-Räumen.
§. 62. Dem Präsidenten des Reichstages steht die Handhabung der
Polizei im Sitzungs-Gebäude und in den Zuhörer-Räumen zu.
§. 63. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens
giebt, oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle
entfernt.
13) § 60 dgl. auf Beschl. 16. Feb. 99 nahme: Dr. Schleiden Disziplinar= u.
(StB. 931). — Eine Vorlage betr. Strafgewalt parlamentarischer Versamm-
Strafgewalt des Reichstags über seine lungen (Berl. 79).
Mitglieder (1879) gelangte nicht zur An- 14) Gesch O. § 46.
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