Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 179 
§. 58. Der Präsident erklärt die Abstimmung für geschlossen, nachdem 
der namentliche Aufruf sämmtlicher Mitglieder des Reichstages erfolgt und 
nach Beendigung desselben durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit 
zur nachträglichen Abgabe der Stimme gegeben ist. 
§. 59. Bei allen nicht durch Namensaufruf erfolgten Abstimmungen 
hat jedes Mitglied des Reichstages das Recht, seine von dem Beschlusse der 
Mehrheit abweichende Abstimmung kurz motivirt schriftlich dem Büreau zu 
übergeben und deren Aufnahme in die stenographischen Berichte, ohne vor- 
gängige Verlesung in dem Reichstage, zu verlangen. 
VI. Ordnungs-Bestimmungen. 
§. 60 13). Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen liegt 
dem Präsidenten ob. 
Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es vom Präsidenten 
mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen 14). 
Im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung kann das Mitglied durch 
den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen werden. Leistet dasselbe 
der Aufforderung des Präsidenten zum Verlassen des Saales keine Folge, 
so hat der Präsident in Gemäßheit des §. 61 dieser Geschäftsordnung zu 
verfahren. Wenn während der Dauer der Ausschließung in anderen als 
Geschäftsordnungsfragen eine Abstimmung erfolgt ist, bei welcher die Stimme 
des ausgeschlossenen Mitgliedes den Ausschlag hätte geben können, so muß 
die Abstimmung in der nächsten Sitzung wiederholt werden. 
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, spätestens am folgenden 
Tage schriftlich Einspruch zu erheben, auf welchen der Reichstag, jedoch 
nicht vor dem darauffolgenden Tage, ohne Diskussion darüber entscheidet, 
ob der Ordnungsruf oder die Ausweisung gerechtfertigt war. 
§. 61. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann 
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. 
Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er sein Haupt, 
und ist hierdurch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen. 
Ordnung in den Zuhörer-Räumen. 
§. 62. Dem Präsidenten des Reichstages steht die Handhabung der 
Polizei im Sitzungs-Gebäude und in den Zuhörer-Räumen zu. 
§. 63. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens 
giebt, oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle 
entfernt. 
13) § 60 dgl. auf Beschl. 16. Feb. 99 nahme: Dr. Schleiden Disziplinar= u. 
(StB. 931). — Eine Vorlage betr. Strafgewalt parlamentarischer Versamm- 
Strafgewalt des Reichstags über seine lungen (Berl. 79). 
Mitglieder (1879) gelangte nicht zur An- 14) Gesch O. § 46. 
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