Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

180 III. Reichstag. 2. Geschäftsordnung. 
8. 64. Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der 
Präsident anordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne 
räumen. 
VII. Urlaub, Ausscheiden und Neuwahl der Mitglieder. 
Urlaubsgesuche. 
8. 65. Für die Abwesenheit eines Mitgliedes bis zur Dauer von 
acht Tagen ist der Präsident Urlaub zu ertheilen berechtigt; für eine längere 
Zeit darf nur der Reichstag denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf un— 
bestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Ueber die Urlaubsgesuche und Abwesenheitsfälle wird ein Register 
geführt. 
Ausscheiden und Neuwahl. 
8. 66. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Reichstags— 
Mitgliedes erledigt wird, so macht der Präsident dem Reichskanzler davon 
Anzeige, damit dieser in der kürzesten Frist die Neuwahl veranlasse. 
VIII. Adressen und Deputationen. 
§. 67. Wird beantragt, eine Adresse an den Kaiser zu richten, und 
haben der oder die Antragsteller dem Reichstage einen formulirten Entwurf 
zu der Adresse überreicht, so findet die weitere Behandlung in derselben Art, 
wie bei allen anderen Anträgen, statt. 
Beschließt der Reichstag, die Vorberathung des Entwurfs einer Kom- 
mission zu übertragen, so wird diese aus dem Präsidenten — bei dessen Be- 
hinderung dem Vize-Präsidenten — des Reichstages als Vorsitzenden und 
21 von den Abtheilungen zu wählenden Mitgliedern gebildet. 
Liegt ein Entwurf zu einer Adresse nicht vor, so ist dieser von einer 
in gleicher Weise zusammenzusetzenden Kommission zu fertigen und ohne 
weiteren Bericht dem Reichstage zu überreichen 
Deputationen. 
§. 68. Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, 
so bestimmt der Reichstag auf den Vorschlag des Präsidenten die Zahl der 
Mitglieder; das Loos bezeichnet sie. Der Präsident ist jedesmal Mitglied 
der Deputation und führt allein das Wort. 
IX. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 69. Gesetzes-Vorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem 
Reichskanzler übersandt. 
§. 70. Gesetzes-Vorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ab- 
laufe der Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Be- 
schlußnahme gediehen sind, für erledigt zu erachten.
	        
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