Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

LV. Reichsbehörden und Reichsbeamte. 
1. Einleitung. 
Die Reichsbehörden!) sind vorwiegend oberste Behörden, da das Reich nur 
auf einzelnen Gebieten (auswärtige Angelegenheiten, Kriegsflotte, Reichsbank, Post- 
und Telegraphenwesen und Reichseisenbahnen) eine vollständige eigene Verwaltung 
besitzt, auf den übrigen sich aber auf die Oberaufsicht beschränkt und die Durch- 
führung den Landesbehörden der Einzelstaaten überläßt. 
Die oberste Reichsbehörde bildet der Reichskanzler, dem neben dem Vor- 
sitz im Bundesrathe die Leitung der gesammten Verwaltung und die Gegenzeichnung 
der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers obliegt?). Für die beiden letzteren 
Obliegenheiten ist eine Stellvertretung vorgesehen, Nr. 1. 
Ausführende Behörden des Reichskanzlers sind folgende von Staatssekretären) 
geleitete Reichsämter: 
1. das Auswärtige Amt, das zugleich die auswärtigen Angelegenheiten 
des preußischen Staates bearbeitet, 
2. das Reichsamt des Innern, das aus dem zuerst unter dem Reichskanzler 
gebildeten Reichskanzleramte nach Ablösung der größeren Geschäftszweige 
in besondern Reichsämtern (Nr. 3, 5—7) entstand und alle nicht anderen 
Reichsämtern übertragene Gegenstände bearbeitet“), 
das Reichsschatzamt 5), 
das Reichsmarineamt, 
das Reichsjustizamt, 
das Reichspostamt. 
Zu diesen Reichsämtern ist später 
7. das Reichseisenbahnamt 
hinzugetreten, Nr. 3. 
Außer den Reichsämtern sind dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt der 
Rechnungshof des Reichs"), die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds7), die Reichs- 
mn 
1) Bezeichnung als „Kaiserliche" Nr. 12 
Anl. B d. W. — Eintheilung in oberste 
u. höhere, vorgesetzte u. unmittelbar vor- 
gesetzte Nr. 4 Anl. A § 1 u. Verzeichniß. 
— Gliederung u. Besetzung der einzelnen 
Reichsbehörden weist das im Reichsamt 
des Innern bearbeitete, zu Anfang jeden 
Jahres erscheinende Handbuch für das 
Deutsche Reich nach. 
2) RVerf. Art. 15 u. 17.— Die eigenen 
Geschäfte des Reichskanzlers, insbesondere 
  
seine Verhandlungen mit den Reichs- 
ämtern, bearbeitet die Reichskanzlei. 
3) Sie führen für die Dauer ihres 
Amtes den Titel Excellenz AE. 27. April 
89 (MB. 70). 
4) AE. 12. Aug. 67 (BGBl. 29), 
12. Mai 71 (RGB. 102) u. 24. Dez. 79 
(R. 321). 
5) Nr. V 1 d. W. 
6) Nr. V 2. 
7) Nr. W 5 11.
	        
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