LV. Reichsbehörden und Reichsbeamte.
1. Einleitung.
Die Reichsbehörden!) sind vorwiegend oberste Behörden, da das Reich nur
auf einzelnen Gebieten (auswärtige Angelegenheiten, Kriegsflotte, Reichsbank, Post-
und Telegraphenwesen und Reichseisenbahnen) eine vollständige eigene Verwaltung
besitzt, auf den übrigen sich aber auf die Oberaufsicht beschränkt und die Durch-
führung den Landesbehörden der Einzelstaaten überläßt.
Die oberste Reichsbehörde bildet der Reichskanzler, dem neben dem Vor-
sitz im Bundesrathe die Leitung der gesammten Verwaltung und die Gegenzeichnung
der Anordnungen und Verfügungen des Kaisers obliegt?). Für die beiden letzteren
Obliegenheiten ist eine Stellvertretung vorgesehen, Nr. 1.
Ausführende Behörden des Reichskanzlers sind folgende von Staatssekretären)
geleitete Reichsämter:
1. das Auswärtige Amt, das zugleich die auswärtigen Angelegenheiten
des preußischen Staates bearbeitet,
2. das Reichsamt des Innern, das aus dem zuerst unter dem Reichskanzler
gebildeten Reichskanzleramte nach Ablösung der größeren Geschäftszweige
in besondern Reichsämtern (Nr. 3, 5—7) entstand und alle nicht anderen
Reichsämtern übertragene Gegenstände bearbeitet“),
das Reichsschatzamt 5),
das Reichsmarineamt,
das Reichsjustizamt,
das Reichspostamt.
Zu diesen Reichsämtern ist später
7. das Reichseisenbahnamt
hinzugetreten, Nr. 3.
Außer den Reichsämtern sind dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt der
Rechnungshof des Reichs"), die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds7), die Reichs-
mn
1) Bezeichnung als „Kaiserliche" Nr. 12
Anl. B d. W. — Eintheilung in oberste
u. höhere, vorgesetzte u. unmittelbar vor-
gesetzte Nr. 4 Anl. A § 1 u. Verzeichniß.
— Gliederung u. Besetzung der einzelnen
Reichsbehörden weist das im Reichsamt
des Innern bearbeitete, zu Anfang jeden
Jahres erscheinende Handbuch für das
Deutsche Reich nach.
2) RVerf. Art. 15 u. 17.— Die eigenen
Geschäfte des Reichskanzlers, insbesondere
seine Verhandlungen mit den Reichs-
ämtern, bearbeitet die Reichskanzlei.
3) Sie führen für die Dauer ihres
Amtes den Titel Excellenz AE. 27. April
89 (MB. 70).
4) AE. 12. Aug. 67 (BGBl. 29),
12. Mai 71 (RGB. 102) u. 24. Dez. 79
(R. 321).
5) Nr. V 1 d. W.
6) Nr. V 2.
7) Nr. W 5 11.