Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 3. G. betr. d. R. Eisenbahnamt 27. Juni 73. 183 
3. Gesetz, betreffend die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes. 
Vom 27. Juni 1873. (RG#. 164)). 
§. 1. Unter dem Namen „Reichs-Eisenbahn-Amt"“ wird eine ständige 
Centralbehörde eingerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und der erforder- 
lichen Zahl von Räthen besteht und ihren Sitz in Berlin hat. 
Auch können nach Maßgabe des Bedürfnisses Reichs-Eisenbahn-Kom- 
missare bestellt werden, welche vom Reichs-Eisenbahn-Amt ihre Instruktionen 
empfangen. 
§. 2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-Amts, 
sowie die Reichs-Eisenbahn-Kommissare werden vom Kaiser, die Subaltern= 
und Unterbeamten werden vom Reichskanzler ernannt. 
Auf den Vorsitzenden finden die Vorschriften des §. 25 des Gesetzes, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, 
Anwendung. 
Personen, welche bei der Verwaltung einer deutschen Eisenbahn be- 
theiligt sind, können keinerlei Thätigkeit bei dem Reichs-Eisenbahn-Amt oder 
als Reichs-Eisenbahn-Kommissare ausüben. 
§. 3. Vorbehaltlich der Bestimmung in §. 5 Nr. 4 führt das Reichs- 
Eisenbahn-Amt seine Geschäfte unter Verantwortlichkeit und nach den An- 
weisungen des Reichskanzlers. 
§. 4. Das Reichs-Eisenbahn-Amt hat innerhalb der durch die Ver- 
fassung bestimmten Zuständigkeit des Reichs: 
1. das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen; 
2, für die Ausführung der in der Reichsverfassung enthaltenen Be- 
stimmungen, sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüg- 
lichen Gesetze und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen; 
3. auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervor- 
tretenden Mängel und Mißstände hinzuwirken. 
Dasselbe ist berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Ein- 
richtungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu er- 
fordern oder nach Befinden durch persönliche Kenntnißnahme sich zu unter- 
richten und hiernach das Erforderliche zu veranlassen. 
§. 5. Bis zum Erlaß eines Reichs-Eisenbahngesetzes gelten folgende 
Vorschriften: 
1. In Bezug auf die Privateisenbahnen stehen dem Reichs-Eisenbahn- 
Amte zur Durchführung seiner Verfügungen dieselben Befugnisse 
zu, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden Bundesstaaten 
beigelegt sind. Werden zu diesem Zwecke Zwangsmaßregeln er- 
1) Quellen: Verh. d. Reichst. Drucks. 866 u. 893, 1120 u. 1136. Vgl. RVerf. 
73 Nr. 62 (Entw. u. Begr.); StB. S.706, Abschn. VII (Art. 41—47), insb. Anm. 106.
	        
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