Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 
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oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers 
Folge zu leisten verpflichtet ist). 
§. 2. Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem aus- 
drücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt), gelten 
dieselben als auf Lebenszeit angestellt. 
§ 7—9, Pflichten § 10—16 (Anm. 23), 
Ehrenrechte § 17, besondere Vergütungen 
§ 18, Anwendung der Landesgesetze § 19, 
20, Gerichtsstand im Auslande § 21, 22. 
3) Der Begriff des Beamten wird 
vorausgesetzt; auch das St GB. (§ 359) 
u. das LR. (II 10 § 1—3) geben ihn 
nur unvollständig. Nach Wissenschaft u. 
Rechtsprechung (U. RGer. 16. Jan. 82 
Straff. V 337 u. 10. Nov. 87 das. XVI 
378, U. O V. 28. Jan. 86 XIII 122 u. 
3. Jan. 91 XX 126) gilt als Staats- 
beamter jeder dauernd in ein mittelbares 
oder unmittelbares Dienstverhältniß(Amt,) 
zur Ausübung von Handlungen der 
Staatsgewalt Berufene. Das Verhältniß 
ist öffentlichrechtlich, äußert aber privat- 
rechtliche Wirkungen (Vermögensrechte 
Anm. 9, Haftverbindlichkeit Anm. 28). 
4) RVerf. Art. 18 u. V. 74 (Anl. A) 
§ 2—4. Die Anstellung kann auch im 
Namen des Kaisers durch den Reichs- 
kanzler oder die von diesem ermächtigten 
Behörden erfolgen das. § 3. Den Be- 
amten gebührt die Bezeichnung „Kaiser- 
lich" Nr. 12 Anl. B d. W. — Dem 
Bundesrathe steht der Vorschlag 
zu in Betreff der Mitglieder des Reichs- 
gerichts, einschließlich der Reichsanwälte 
GV. § 127 u. 150, des Bundesamtes 
für Heimathwesen G. 6. Juni 70 (RGB. 
360)0 §42, des Bankdirektoriums RBankG. 
(Anm. 1) § 27, des Patentamtes G. 
7. April 91 (RGB. 79) § 13 und des 
RVersicherungsamtes Uns Vers G. I 00 
(RGB. 573) § 11, die Begutachtung 
bei Anstellung der RBevollmächtigten 
im Zoll= u. Steuerwesen RVerf. Art. 36 
Abf. 2 u. der Konfuln das. Art. 56 Abf. 1 
u. die Ernennung in Ansehung der 
Mitglieder des Rechnungshofes G. 4. Juli 
68 (BGBl. 433) §2, der Disziplinar- 
behörden RBeamt G. § 93, des Bank- 
kuratoriums RBankW G. § 25 u. des R.= 
Invalidenfonds G. 23. Mai 73 (V5) 
§ 11 Abs. 1. — Ernennung der Post- 
beamten RVerf. Art. 50 Abs. 4, der 
Marinebeamten das. Art. 53 Abf. 1, der 
Reichsbankbeamten V. 19. Dezember 75 
  
  
(Anl. B) § 1. — Anstellung der Beamten 
in den Schutzgebieten V. 9. Aug. 96 
(Anm. 1) Art. 4. 
5) Zu den unmittelbaren (Anm. 4) 
treten damit die von den Landesregierun- 
gen für Zwecke des Reichs#dienstes ange- 
stellten, mittelbaren Reichsbeamten. 
Zu diesen zählen die mittleren u. unteren 
Postbeamten RVerf. Art. 50 Abs. 3 u. 5 
und die Civil= u. Militärbeamten des 
Reichsheeres RVerf. Art. 64 u. 66 (außer 
in Bayern RVerf. Art. 52 u. Schlußbest. 
zu Abschn. XI); zu den unmittelbaren 
Reichsbeamten gehören dagegen die Be- 
amten der Marine RVerf. Art. 53 und 
der dem Kaiser als obersten Kriegs- 
herrn unterstellten Schutztruppen G. 96 
(neugefaßt RGB. 653) § 1. — Die 
Militärbeamten stehen in einem 
Militärverhältniß u. haben Militärrang; 
sie zählen daher zu den Militärpersonen 
Mil G. 2. Mai 74 (R. 45) § 38, und 
unterliegen den Bestimmungen der § 39 
bis 49 das., gehören aber nicht zu den 
Personen des Soldatenstandes MilSt GB. 
20. Juni 72 (RS. 174) § 4 u. Anl., zu 
ihnen gehören die den Schutztruppen zu- 
getheilten Beamten G. 96 (RGB. 653) 
§53. Die Militärbeamten unterstehen der 
Militärstrafgerichtsbarkeit Mil St Ger O. 
1. Dez. 98(RGB. 1189) § 11. sind wegen 
militärischer Strafthaten dem Mil St GB. 
unterworfen das. § 3, 43—45, 153, 154. 
Eintheilung und Disziplinarverhältniß 
Anm. 122. Beurlaubung V. 2. Nov. 74 
(AVB. 127). — Beamte in den nur 
der Aufsicht (nicht der Leitung) des 
Reichs unterstehenden Verwaltungen 
sind Landes-, nicht Reichsbeamte (in- 
direkte Steuerverwaltung RVerf. Art. 36, 
Aichungsämter M. u. GewO. 17. Aug. 
68 BG l. 473 Art. 16, Seeämter G. 
27. Juli 77 RGB. 550 8 0). 
6) § 32 u. 35 u. (Wahlkonsuln) Kons G. 
8. Nov. 67 (BGBl. 137) § 10 Abf. 3. 
— Der Vorbehalt muß ausdrücklich in 
die Anstellungsurkunde (§ 4) aufgenom- 
men werden U.RGer. 7. Feb. 87 (Gruchot 
Beitr. XXXI 1114).
	        
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