IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73.
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oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten verpflichtet ist).
§. 2. Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem aus-
drücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt), gelten
dieselben als auf Lebenszeit angestellt.
§ 7—9, Pflichten § 10—16 (Anm. 23),
Ehrenrechte § 17, besondere Vergütungen
§ 18, Anwendung der Landesgesetze § 19,
20, Gerichtsstand im Auslande § 21, 22.
3) Der Begriff des Beamten wird
vorausgesetzt; auch das St GB. (§ 359)
u. das LR. (II 10 § 1—3) geben ihn
nur unvollständig. Nach Wissenschaft u.
Rechtsprechung (U. RGer. 16. Jan. 82
Straff. V 337 u. 10. Nov. 87 das. XVI
378, U. O V. 28. Jan. 86 XIII 122 u.
3. Jan. 91 XX 126) gilt als Staats-
beamter jeder dauernd in ein mittelbares
oder unmittelbares Dienstverhältniß(Amt,)
zur Ausübung von Handlungen der
Staatsgewalt Berufene. Das Verhältniß
ist öffentlichrechtlich, äußert aber privat-
rechtliche Wirkungen (Vermögensrechte
Anm. 9, Haftverbindlichkeit Anm. 28).
4) RVerf. Art. 18 u. V. 74 (Anl. A)
§ 2—4. Die Anstellung kann auch im
Namen des Kaisers durch den Reichs-
kanzler oder die von diesem ermächtigten
Behörden erfolgen das. § 3. Den Be-
amten gebührt die Bezeichnung „Kaiser-
lich" Nr. 12 Anl. B d. W. — Dem
Bundesrathe steht der Vorschlag
zu in Betreff der Mitglieder des Reichs-
gerichts, einschließlich der Reichsanwälte
GV. § 127 u. 150, des Bundesamtes
für Heimathwesen G. 6. Juni 70 (RGB.
360)0 §42, des Bankdirektoriums RBankG.
(Anm. 1) § 27, des Patentamtes G.
7. April 91 (RGB. 79) § 13 und des
RVersicherungsamtes Uns Vers G. I 00
(RGB. 573) § 11, die Begutachtung
bei Anstellung der RBevollmächtigten
im Zoll= u. Steuerwesen RVerf. Art. 36
Abf. 2 u. der Konfuln das. Art. 56 Abf. 1
u. die Ernennung in Ansehung der
Mitglieder des Rechnungshofes G. 4. Juli
68 (BGBl. 433) §2, der Disziplinar-
behörden RBeamt G. § 93, des Bank-
kuratoriums RBankW G. § 25 u. des R.=
Invalidenfonds G. 23. Mai 73 (V5)
§ 11 Abs. 1. — Ernennung der Post-
beamten RVerf. Art. 50 Abs. 4, der
Marinebeamten das. Art. 53 Abf. 1, der
Reichsbankbeamten V. 19. Dezember 75
(Anl. B) § 1. — Anstellung der Beamten
in den Schutzgebieten V. 9. Aug. 96
(Anm. 1) Art. 4.
5) Zu den unmittelbaren (Anm. 4)
treten damit die von den Landesregierun-
gen für Zwecke des Reichs#dienstes ange-
stellten, mittelbaren Reichsbeamten.
Zu diesen zählen die mittleren u. unteren
Postbeamten RVerf. Art. 50 Abs. 3 u. 5
und die Civil= u. Militärbeamten des
Reichsheeres RVerf. Art. 64 u. 66 (außer
in Bayern RVerf. Art. 52 u. Schlußbest.
zu Abschn. XI); zu den unmittelbaren
Reichsbeamten gehören dagegen die Be-
amten der Marine RVerf. Art. 53 und
der dem Kaiser als obersten Kriegs-
herrn unterstellten Schutztruppen G. 96
(neugefaßt RGB. 653) § 1. — Die
Militärbeamten stehen in einem
Militärverhältniß u. haben Militärrang;
sie zählen daher zu den Militärpersonen
Mil G. 2. Mai 74 (R. 45) § 38, und
unterliegen den Bestimmungen der § 39
bis 49 das., gehören aber nicht zu den
Personen des Soldatenstandes MilSt GB.
20. Juni 72 (RS. 174) § 4 u. Anl., zu
ihnen gehören die den Schutztruppen zu-
getheilten Beamten G. 96 (RGB. 653)
§53. Die Militärbeamten unterstehen der
Militärstrafgerichtsbarkeit Mil St Ger O.
1. Dez. 98(RGB. 1189) § 11. sind wegen
militärischer Strafthaten dem Mil St GB.
unterworfen das. § 3, 43—45, 153, 154.
Eintheilung und Disziplinarverhältniß
Anm. 122. Beurlaubung V. 2. Nov. 74
(AVB. 127). — Beamte in den nur
der Aufsicht (nicht der Leitung) des
Reichs unterstehenden Verwaltungen
sind Landes-, nicht Reichsbeamte (in-
direkte Steuerverwaltung RVerf. Art. 36,
Aichungsämter M. u. GewO. 17. Aug.
68 BG l. 473 Art. 16, Seeämter G.
27. Juli 77 RGB. 550 8 0).
6) § 32 u. 35 u. (Wahlkonsuln) Kons G.
8. Nov. 67 (BGBl. 137) § 10 Abf. 3.
— Der Vorbehalt muß ausdrücklich in
die Anstellungsurkunde (§ 4) aufgenom-
men werden U.RGer. 7. Feb. 87 (Gruchot
Beitr. XXXI 1114).