Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

186 
IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
§. 3. Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Er- 
füllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu ver- 
pflichten?). 
§. 4. Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs- 
Urkundes). 
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte ver- 
bundenen Diensteinkommens?) beginnt in Ermangelung besonderer Fest- 
setzungen mit dem Tage des Amtsantritts, in Betreff später bewilligter Zu- 
lagen mit dem Tage der Bewilligungt0). 
§. 5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus 1#1). Dem 
Bundesrath 12) bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestimmen, an 
welche die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll#3). 
7) Die Beamteneigenschaft ist durch 
die vorherige Eidesableistung nicht be- 
dingt Begr. (Anm. 1) S. 70, verb. § 45 
Abs. 2 u. St GBB. § 359. — Der Dienst- 
eid der unmittelbaren Reichsbeamten 
(Anm. 4) lautet regelmäßig: 
Ich, N.N., schwöre zu Gott dem 
Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Beamten des 
Deutschen Reiches bestellt worden 
bin, ich in dieser meiner Eigen- 
schaft Sr. Majestät dem Deutschen 
Kaiser treu und gehorsam sein, die 
Reichsverfassung und die Gesetze 
des Reiches beobachten und alle mir 
vermöge meines Amtes obliegenden 
Pflichten nach meinem besten Wissen 
und Gewissen genau erfüllen will, 
sowahr mir Gott helfe u. s. w. 
V. 29. Juni 71 (Re. 303). — Be- 
sondere Form für Beamte des R.n- 
validenfonds G. 23. Mai 73 (V5) §12, 
Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung 
RöSch O. (V 6) § 11, Konsuln KonsG. 
(vor. Anm.) §4, Mitglieder des Reichs- 
militärgerichts u. der Reichsanwaltschaft 
bei diesem V. 6. Dez. O0 (RGB. 1035), 
Landesbeamte in Elf.-Lothringen G. 
20. Sept. 71 (RG. 339). — Die mittel- 
baren Reichsbeamten (Anm. 5) leisten 
den Eid ihres Landes mit dem Zusatze: 
„den Anordnungen des Kaisers Folge 
zu leisten“ RVerf. Art. 50 Abs. 3 u. 64 
Abs. 1, Begr. (Anm. 1) S. 70. 
8) Sie bildet ein wesentliches Erfor— 
derniß für die Anstellung U. RGer. 
7. Febr. 87 (Anm. 6); bei den vom 
Kaiser zu ernennenden Beamten heißt 
sie Bestallung RVerf. Art. 54 u. 66 Abs. 1, 
Ausf. V. § 2. — Den aus Preußen in 
  
den Reichs= oder els.= lothringischen 
Landesdienst übertretenden Beamten wird 
eine Entlaffung regelmäßig nicht ertheilt; 
auch wird dieser Dienst bei etwaiger 
Wiederübernahme in den preußischen 
Dienst angerechnet Vf. 2. Febr. 81 (MB. 
46). 
9) Das Diensteinkommen umfaßt 
das Gehalt und den Wohnungsgeld- 
zuschuß G. 30. Juni 73 Anlage C. 
Nach Beendigung des Dienstes gebührt 
dem Beamten eine Pension RB. 
§ 34—60, seinen Hinterbliebenen Sterbe- 
monat u. Gnadenvierteljahr § 7—9 u. 69, 
sowie Wittwen= und Waisenfürsorge 
G. 20. April 81 Anlage D. — leber 
alle diese vermögensrechtlichen Ansprüche 
findet der Rechtsweg statt RB G. 8§ 149 
bis 152. — Entschädigung bei Unfällen 
Anm. 66. — Hinterbliebene solcher Be- 
amten, die im Auslande — ausschließ- 
lich der Grenzorte und dem Zollgebiete 
angeschlossener Gebietstheile — angestellt 
waren u. sterben, werden auf Reichskosten 
in die Heimath zurückbefördert G. 1. April 
88 (RGB. 131) und (Berufskonfuln) 
Kons G. (Anm. 6) § 8 Abf. 3. 
10) Dies ist nicht die — nur öffentlich- 
rechtliche — Bewilligung im Etat, son- 
dern die Verleihung durch die vorgesetzte 
Behörde U. RGer. 1. Febr. 92 (Beil. z. 
R.-Anz. S. 177). 
11) Die Vorauszahlung ist nicht — 
wie in Preußen G. 6. Febr. 81 (G 
S. 17) § 1 — auf etatsmäßige Beamte 
beschränkt. Sie entspricht der Eigen- 
schaft des Gehalts als Unterhaltungs- 
rente. Wird das Amtsverhältniß vor 
Ablauf der Frist gelöst, so ist der ent- 
sprechende Theil des Vorausempfangenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.