IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 187
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt viertel-
jährlich bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung
in ein höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen.
§. 6. Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Dienst-
einkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit
rechtlicher Wirkung nur in soweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen,
als sie der Beschlagnahme unterliegen (§. 19)14).
Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch
eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde15).
8. 7. Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer
in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Wittwe oder
eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den
Sterbemonat6) folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Ver-
storbenen (Gnadenquartal) ½), unbeschadet jedoch weitergehender Ansprüche,
welche ihm etwa vor Erlaß dieses Gesetzes und vor Eintritt in den Reichs-
dienst zugestanden worden sinds). Zur Besoldung im Sinne der vor-
stehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem
zurückzuzahlen U. RGer. 22. Dez. 81
(MB. 88 S. 148).
12) Für die Landesbeamten in Els.
Lothringen das dortige Ministerium G.
4. Juli 79 (Nr. VI 5) § 8, in den
Schutzgebieten der Reichskanzler G. 96
(Anm. 5) Art. 3 Abf. 1.
13) Bek. CB. 73 S. 211, 75 S. 819,
77 S. 558, 85 S. 205, 87 S. 83, 90
S. 140, 95 S. 497, 00 S. 540.
14) Der Hinweis auf § 19, der die
landesrechtlichen Vorschriften für einst-
weilen anwendbar erklärte, ist mit der
reichsgesetzlichen Regelung fortgefallen.
Nach dieser sind das Diensteinkommen
— auch das erst fällig werdende CPO.
§#32 u. das durch Versetzung, Amts-
übertragung oder Gehaltserhöhung zu
beziehende § 833 —, u. die Wartegelder
u. Pensionen, ebenso Wittwen= u. Waisen-
gelder nur mit ½ des die Summe von
1500 M. übersteigenden Betragespfänd-
bar § 850 Abs. 1 Nr. 7, 8 u. AbfK. 2,
soweit es sich nicht um Unterhalts-
beiträge für Verwandte handelt Abf. 4.
Dienstaufwandsgelder u. der Servis der
Militärbeamten kommen nicht in Be-
rechnung Abs. 5, auch etwa zu zahlende
Wittwen= u. Waisenkassenbeiträge vorweg
in Abzug KO. 29. Mai 34 (Gö. 70)
u. Vf. 6. Jan. 83 (MB. 144). Von
körperlichen Sachen sind unpfändbar
die zur Verwaltung des Dienstes
oder Ausübung des Berufes erforder-
lichen Gegenstände, eine anständige
Kleidung CPO. § 8117 und ein dem
Unpfändbaren Theile des Diensteinkom-
mens oder der Pension gleichkommender
Geldbetrag § 8115. Gleiche Grund-
sätze gelten im Strafverfahren St P.
§ 495. Unpfändbare Forderungen können
weder aufgerechnet BG. § 394, noch
abgetreten werden § 400 nebst 411. Un-
pfändbare Sachen unterliegen nicht dem
Pfandrecht des Vermiethers § 559 oder
Gastwirths § 704 u. gehören nicht zur
Konkursmasse Konk O. § 1 Abf. 4.
15) Aufgehoben EG. zum BG. Art.
43 u. ersetzt durch BGB. § 411, wonach
Abtretungen der auszahlenden Kasse
durch Aushändigung einer von dem
bisherigen Gläubiger auszustellenden
öffentlich beglaubigten Urkunde mitzu-
theilen sind u. bis zu dieser Benachrich-
tigung die Abtretung als der Kasse nicht
bekannt gilt.
16) Das Diensteinkommen des Sterbe-
monats gilt als von dem Beamten er-
dient u. gebührt den Erben, auch wenn
das Gnadenvierteljahr ihnen nicht zu-
steht, insbesondere also bei außeretats-
mäßigen Beamten.
17) Gnadenmonat für Hinterbliebene
der Pensionäre § 69.
18) Entsprechend der RVerf. Art. 18
Abs. 2.