IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 189
8. 12. Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständiger ein außer—
gerichtliches?s) Gutachten abgiebt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner
vorgesetzten Behörde 19) einzuholen.
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste
sind, ihr Zeugniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf welche die Ver-
pflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als
sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorge-
setzte oder zuletzt vorgesetzt gewesene Dienstbehörde9) entbunden sind 27).
§. 13. Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen
Handlungen verantwortlich ).
§. 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und
deren Stellvertretung werden vom Keiser erlassen?29.
205); Sonderbestimmungen für Beamte
im Dienste des auswärtigen Amtes
St GB. § 353a, der Post= und Tele-
graphenbeamten 6 354. 355 u. 358, der
mit Führung des Reichsschuldbuches be-
trauten Beamten G. 31. Mai 91 (VS)
§ 2 Abs. 5, der Reichsbankbeamten
RBankGG. (Anm. 1) § 39.
25) Da eine Strafbestimmung fehlt
u. ein Disziplinarverfahren ausgeschlossen
ist, kommt die Vorschrift nur für die
Schadensersatzpflicht (BGB. 8823 Abs. 2)
in Betracht.
26) Gerichtliches Gutachten CPO.
§ 408 Abs. 2 u. StP. § 76 Abf. 2.
27) Entsprechend CPO.8 376 u. StO.
§ 53 mit dem Zusatze, daß die Geneh-
migung nur bei Gefährdung des Reichs-
oder Staatswohles versagt werden soll.
283) Die Verletzung der Amts-
pflichten hat neben den strafrechtlichen
u. staatsrechtlichen (disziplinarischen) auch
privatrechtliche Folgen. Die straf= u.
die privatrechtliche Verfolgung ist an
eine Vorentscheidung über das Vorhan-
densein einer Amtspflichtverletzung —
wie sie in Preußen vorgesehen ist (Kon-
flikterhebung) G. 13. Febr. 54 (GS. 86)
u. RG. 27. Jan. 77 (RGB. 77) § 11
— nicht geknüpft U. OV. 24. Jan. 85
(XI 403). Die Frage unterliegt somit
der richterlichen Entscheidung. Zustän-
digkeit RBeamt G. § 154. — Die Haf-
tung äußert sich in 3 Richtungen, je-
nachdem der Beamte von Privatpersonen
oder vom Staate, oder dieser für den
Beamten in Anspruch genommen wird.
In der Haftung des Beamten erscheint
die allgemeine Ersatzpflicht (BG. 8 823)
erweitert. Die Beamten haften für den
entstandenen Schaden im Falle vorsätz-
licher u., wenn der Verletzte nicht auf
andere Weise Ersatz erlangen kann, auch
im Falle fahrlässiger Verletzung der den
Beamten Dritten gegenüber obliegenden
Amtspflicht. Bei Urtheilen in Rechts-
sachen haften sie nur im Falle gerichtlich
strafbarer Pflichtverletzung BG#B. § 839.
Bei Haftung für Stellvertreter sind die
weitergehenden landesrechtlichen Vor-
schriften (LR. I 13 § 41—45) unberührt
geblieben EG. z. BG. Art. 78 u. pr.
AG. 20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 8910.
Mehrere aus einer unerlaubten Handlung
verantwortliche Beamte (Kollegien) haften
dem Verletzten gegenüber als Gesammt-
schuldner BG. § 840 Abs. 1, während
in dem Verhältniß der Beamten zu
einander der Beamte haftet, der den
Schaden verursacht hat § 841. Der An-
spruch verjährt in 3 Jahren § 852.
(Haftung der Beamten dem Staate
gegenüber LR. II 10 888—91, Beamten-
kollegien § 127—145; Defekte RBeamt G.
6*134—148.) Eine Haftung des Staates
für die von seinen Beamten zugefügten
Schäden ist — abgesehen von Grund-
buchsachen (GrundbO. § 12) — nur in
soweit anerkannt, als es sich um die
privatrechtliche Vertretung durch die Be-
amten handelt BGB. s 31 u. 89 Abf. 1.
Die Haftung für die in Ausübung der
öffentlichen Gewalt zugefügten Schäden
ist als dem öffentlichen Rechte angehörig
der Landesgesetzgebung überlassen E.
Art. 77, im LR. und gemeinen Rechte
jedoch lich vorgesehen.
29) V. 2. Nov. 74 Anlage E.