Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 189 
8. 12. Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständiger ein außer— 
gerichtliches?s) Gutachten abgiebt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner 
vorgesetzten Behörde 19) einzuholen. 
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste 
sind, ihr Zeugniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf welche die Ver- 
pflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als 
sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorge- 
setzte oder zuletzt vorgesetzt gewesene Dienstbehörde9) entbunden sind 27). 
§. 13. Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen 
Handlungen verantwortlich ). 
§. 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und 
deren Stellvertretung werden vom Keiser erlassen?29. 
205); Sonderbestimmungen für Beamte 
im Dienste des auswärtigen Amtes 
St GB. § 353a, der Post= und Tele- 
graphenbeamten 6 354. 355 u. 358, der 
mit Führung des Reichsschuldbuches be- 
trauten Beamten G. 31. Mai 91 (VS) 
§ 2 Abs. 5, der Reichsbankbeamten 
RBankGG. (Anm. 1) § 39. 
25) Da eine Strafbestimmung fehlt 
u. ein Disziplinarverfahren ausgeschlossen 
ist, kommt die Vorschrift nur für die 
Schadensersatzpflicht (BGB. 8823 Abs. 2) 
in Betracht. 
26) Gerichtliches Gutachten CPO. 
§ 408 Abs. 2 u. StP. § 76 Abf. 2. 
27) Entsprechend CPO.8 376 u. StO. 
§ 53 mit dem Zusatze, daß die Geneh- 
migung nur bei Gefährdung des Reichs- 
oder Staatswohles versagt werden soll. 
283) Die Verletzung der Amts- 
pflichten hat neben den strafrechtlichen 
u. staatsrechtlichen (disziplinarischen) auch 
privatrechtliche Folgen. Die straf= u. 
die privatrechtliche Verfolgung ist an 
eine Vorentscheidung über das Vorhan- 
densein einer Amtspflichtverletzung — 
wie sie in Preußen vorgesehen ist (Kon- 
flikterhebung) G. 13. Febr. 54 (GS. 86) 
u. RG. 27. Jan. 77 (RGB. 77) § 11 
— nicht geknüpft U. OV. 24. Jan. 85 
(XI 403). Die Frage unterliegt somit 
der richterlichen Entscheidung. Zustän- 
digkeit RBeamt G. § 154. — Die Haf- 
tung äußert sich in 3 Richtungen, je- 
nachdem der Beamte von Privatpersonen 
oder vom Staate, oder dieser für den 
Beamten in Anspruch genommen wird. 
In der Haftung des Beamten erscheint 
die allgemeine Ersatzpflicht (BG. 8 823) 
  
erweitert. Die Beamten haften für den 
entstandenen Schaden im Falle vorsätz- 
licher u., wenn der Verletzte nicht auf 
andere Weise Ersatz erlangen kann, auch 
im Falle fahrlässiger Verletzung der den 
Beamten Dritten gegenüber obliegenden 
Amtspflicht. Bei Urtheilen in Rechts- 
sachen haften sie nur im Falle gerichtlich 
strafbarer Pflichtverletzung BG#B. § 839. 
Bei Haftung für Stellvertreter sind die 
weitergehenden landesrechtlichen Vor- 
schriften (LR. I 13 § 41—45) unberührt 
geblieben EG. z. BG. Art. 78 u. pr. 
AG. 20. Sept. 99 (GS. 177) Art. 8910. 
Mehrere aus einer unerlaubten Handlung 
verantwortliche Beamte (Kollegien) haften 
dem Verletzten gegenüber als Gesammt- 
schuldner BG. § 840 Abs. 1, während 
in dem Verhältniß der Beamten zu 
einander der Beamte haftet, der den 
Schaden verursacht hat § 841. Der An- 
spruch verjährt in 3 Jahren § 852. 
(Haftung der Beamten dem Staate 
gegenüber LR. II 10 888—91, Beamten- 
kollegien § 127—145; Defekte RBeamt G. 
6*134—148.) Eine Haftung des Staates 
für die von seinen Beamten zugefügten 
Schäden ist — abgesehen von Grund- 
buchsachen (GrundbO. § 12) — nur in 
soweit anerkannt, als es sich um die 
privatrechtliche Vertretung durch die Be- 
amten handelt BGB. s 31 u. 89 Abf. 1. 
Die Haftung für die in Ausübung der 
öffentlichen Gewalt zugefügten Schäden 
ist als dem öffentlichen Rechte angehörig 
der Landesgesetzgebung überlassen E. 
Art. 77, im LR. und gemeinen Rechte 
jedoch lich vorgesehen. 
29) V. 2. Nov. 74 Anlage E.
	        
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