IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 191
theilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Re—
muneration verbunden ist?s).
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
8. 17. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch
Kaiserliche Verordnung bestimmt 3).
§. 18. Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung
außerhalb ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, ingleichen
der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten, wird
durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung
des Kaisers geregeltss).
§. 19. Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste
geschiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung
getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an
ihren Wohnorten für die aktiven beziehungsweise für die aus dem Dienste
geschiedenen Staatsbeamten gelten 3).
36) Diese unter Einwirkung der Grün-
derzeit entstandene Vorschrift gilt auch
in Preußen G. 10. Juni 74 (GS. 244).
— Reichsbankbeamte dürfen keine Reichs-
bankantheile besitzen RBank G. (Anm. 1)
§5 28 Abs. 3. — Auf die nicht ständigen
Mitglieder des R. Versicherungsamtes
findet § 16 keine Anwendung Unf Vers G.
1 00 (RB. 573) § 19 Abf. 3.
37) Die Ehrenrechte sind gegen
Mißbrauch geschützt St GB. § 3608 u.
fallen fort mit Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte § 33 u. Dienstentlassung im
Disziplinarwege RBeamt G. § 752, verb.
§ 100. — Eine Rangordnung ist nicht
erlassen; die Rangklassen entsprechen den
preußischen. Insbesondere gebührt der
Rang der 3. Klasse den Oberpostdirektoren
AE. 22. Febr. 82 (R#B. 42), der 4. Kl.
den Oberpost= u. Posträthen AE. 1. April
71 (RGB. 103), der 5. Kl. den Post-
u. Telegraphen-Direktoren u. Inspektoren
AE. 3. April u. 4. Sept. 50 (GS. 300
u. 399) u. 17. Juli 76 (ReB. 186). —
Die Galauniform wurde durch eine
V. 16. Dez. 88 festgestellt. — Beim
RMilbericht haben Senatspräsidenten
u. der Obermilitäranwalt den Rang der
1. Klasse, RMil Gerichtsräthe u. Militär-
anwälte den der dritten, mit der Maß-
gabe, daß je die Hälfte für die zweite vor-
geschlagen werden dürfen AE. 30. Juni
00 (CB. 441); Uniform das.
Für diejenigen Reichsbeamten, deren
358) V. 25. Juni 01 Anlage Fmit
Unteranlagen. — Für Els.-Lothringen
bedarf es der Zustimmung des Bundes-
rathes zu den Verordnungennicht G.4. Juli
79 (Nr. VI 5) § 8.
39) Landesgesetzliche Vorschriften
greifen demgemäß Platz in Betreff der
Haftung Anm. 28, der Anzeige von Ab-
wesenheitsfällen Anm. 30, der Ueber-
nahme von Vormundschaften Anm. 34,
der Abstufung der Rangklassen Anm. 37,
des Rechtsverhältnisses der Mitglieder
des Rechnungshofes Anm. 148 u. ins-
besondere der Komm unalbesteuerung.
Festbesoldete Reichsbeamte können gleich
den preußischen Staatsbeamten von ihrem
Diensteinkommen zu Kommunalauflagen
nur herangezogen werden, wenn solche
von allen Pflichtigen nach dem persön-
lichen Einkommen erhoben werden. Das
Diensteinkommen wird dann nur halb
so hoch wie dieses persönliche Einkommen
u. mit höchstens 1—2 v. H. des Gesammt-
betrages veranlagt. Ganz befreit sind
Pensionen u. Ruhegehälter unter 750 M.,
sowie die entsprechenden Wittwen= und
Waisengelder u. alle Gnaden= u. Sterbe-
bezüge V. 23. Sept. 67 (GS. 1648) u.
Kom. Abg. G. 14. Juli 93 (Gö. 152)
§* 41. — Die Einnahmen der aktiven
Militärpersonen sind bis auf die
aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb
herrührenden frei, doch unterliegt in