Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 191 
theilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Re— 
muneration verbunden ist?s). 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
8. 17. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch 
Kaiserliche Verordnung bestimmt 3). 
§. 18. Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung 
außerhalb ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, ingleichen 
der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten, wird 
durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung 
des Kaisers geregeltss). 
§. 19. Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste 
geschiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung 
getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an 
ihren Wohnorten für die aktiven beziehungsweise für die aus dem Dienste 
geschiedenen Staatsbeamten gelten 3). 
36) Diese unter Einwirkung der Grün- 
derzeit entstandene Vorschrift gilt auch 
in Preußen G. 10. Juni 74 (GS. 244). 
— Reichsbankbeamte dürfen keine Reichs- 
bankantheile besitzen RBank G. (Anm. 1) 
§5 28 Abs. 3. — Auf die nicht ständigen 
Mitglieder des R. Versicherungsamtes 
findet § 16 keine Anwendung Unf Vers G. 
1 00 (RB. 573) § 19 Abf. 3. 
37) Die Ehrenrechte sind gegen 
Mißbrauch geschützt St GB. § 3608 u. 
fallen fort mit Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte § 33 u. Dienstentlassung im 
Disziplinarwege RBeamt G. § 752, verb. 
§ 100. — Eine Rangordnung ist nicht 
erlassen; die Rangklassen entsprechen den 
preußischen. Insbesondere gebührt der 
Rang der 3. Klasse den Oberpostdirektoren 
AE. 22. Febr. 82 (R#B. 42), der 4. Kl. 
den Oberpost= u. Posträthen AE. 1. April 
71 (RGB. 103), der 5. Kl. den Post- 
u. Telegraphen-Direktoren u. Inspektoren 
AE. 3. April u. 4. Sept. 50 (GS. 300 
u. 399) u. 17. Juli 76 (ReB. 186). — 
Die Galauniform wurde durch eine 
V. 16. Dez. 88 festgestellt. — Beim 
RMilbericht haben Senatspräsidenten 
u. der Obermilitäranwalt den Rang der 
1. Klasse, RMil Gerichtsräthe u. Militär- 
anwälte den der dritten, mit der Maß- 
gabe, daß je die Hälfte für die zweite vor- 
geschlagen werden dürfen AE. 30. Juni 
00 (CB. 441); Uniform das. 
  
Für diejenigen Reichsbeamten, deren 
358) V. 25. Juni 01 Anlage Fmit 
Unteranlagen. — Für Els.-Lothringen 
bedarf es der Zustimmung des Bundes- 
rathes zu den Verordnungennicht G.4. Juli 
79 (Nr. VI 5) § 8. 
39) Landesgesetzliche Vorschriften 
greifen demgemäß Platz in Betreff der 
Haftung Anm. 28, der Anzeige von Ab- 
wesenheitsfällen Anm. 30, der Ueber- 
nahme von Vormundschaften Anm. 34, 
der Abstufung der Rangklassen Anm. 37, 
des Rechtsverhältnisses der Mitglieder 
des Rechnungshofes Anm. 148 u. ins- 
besondere der Komm unalbesteuerung. 
Festbesoldete Reichsbeamte können gleich 
den preußischen Staatsbeamten von ihrem 
Diensteinkommen zu Kommunalauflagen 
nur herangezogen werden, wenn solche 
von allen Pflichtigen nach dem persön- 
lichen Einkommen erhoben werden. Das 
Diensteinkommen wird dann nur halb 
so hoch wie dieses persönliche Einkommen 
u. mit höchstens 1—2 v. H. des Gesammt- 
betrages veranlagt. Ganz befreit sind 
Pensionen u. Ruhegehälter unter 750 M., 
sowie die entsprechenden Wittwen= und 
Waisengelder u. alle Gnaden= u. Sterbe- 
bezüge V. 23. Sept. 67 (GS. 1648) u. 
Kom. Abg. G. 14. Juli 93 (Gö. 152) 
§* 41. — Die Einnahmen der aktiven 
Militärpersonen sind bis auf die 
aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb 
herrührenden frei, doch unterliegt in
	        
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