192 IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73.
Wohnort außerhalb der Bundesstaaten 40) sich befindet, kommen hinsichtlich
dieser Rechtsverhältnisse vor deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen
ihres Heimathsstaates (5. 21) und, in Ermangelung eines solchen, die Vor-
schriften des preußischen Rechts zur Anwendung.
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen
Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten hinsichtlich der Be-
steuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen den-
selben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zu-
stehen, finden auch zu Gunsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hin-
sichtlich der denselben aus Reichs= oder Staatsfonds oder aus öffentlichen
Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung u).
§. 20. Ingleichen stehen bezüglich:
1. der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses eines Reichs-
beamten,
2. des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben wegen
der einem Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte aus einer
von demselben geführten Kassen= oder sonstigen Vermögens-
verwaltung
dem Reiche, beziehungsweise dessen Behörden, im Verhältniß zu den Reichs-
beamten dieselben Rechte zu, welche die am dienstlichen Wohnsitze des Reichs-
beamten geltende Gesetzgebung des einzelnen Bundesstaates dem Staate, be-
ziehungsweise dessen Behörden den Staatsbeamten gegenüber gewährt 4.
§. 2143). Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande
Preußen das sonstige außerdienstliche
Einkommen der im Offizierrange stehen-
den Militärpersonen einer besonderen
Gemeindeabgabe in Höhe ihrer Staats-
einkommensteuer G. 28. März 86 (R.
65) u. pr. G. 29. Juni 86 (GS. 181),
erg. G. 22. April 92 (GS. 101) und
Kom AbgG. 8 42 Abs. 1. — Als Wohn-
sitz kommt hierbei für aktive Reichsbe-
amte der dienstliche (der Sitz der Be-
hörde), für aus dem Dienst geschiedene
der natürliche (der Ort der ständigen
Niederlassung BGB. 8§7 Abs. 1) in
Betracht. Für die Kommunalsteuerpflicht
der an einem anderen als dem Dienst-
orte wohnenden Beamten ist jedoch in
Preußen stets der natürliche Wohnsitz
(Steuerwohnsitz) maßgebend Kom Abg G.
§ 33 u. 41. — Die Begünstigungen, die
den Reichsbeamten bei Besteuerung der
Dienstwohnungen durch G. 31. Mai 81
(RGB. 99) gewährt ist, kommt für Preu-
ßen, wo Mieth= und Wohnungsteuern im
Verschwinden begriffen sind (Kom Abg G.
§ 23 Abs. 3 u. 4) kaum noch in Betracht.
40) Als zum Inlande gehörig treten
außer Els.-Lothringen G. 9. Juni 71
(Re. 212) § 1 auch die Schutzgebiete
hinzu Schutzeb . 00 (RGB. 813) 89
41) Auf Grund des Abs.2 u. des gleich-
lautenden § 48 des Mil G. (Anm. 5) sind
Wittwen= u. Waisengelder u. Gnaden-
u. Sterbegebührnisse frei von der Kom-
munalsteuer Anm. 39, letztere auch von
der staatlichen Einkommensteuer G. 5. Aug.
91 (GS. 175) § 15 Abf. 1.
42) Eine Mitwirkung (Nr. 1) steht in
Preußen der Behörde, der ein verstor-
bener Beamter angehörte oder unter-
stellt war, bei Sicherung der amtlichen
Akten u. sonstigen Dienstsachen zu G.
21. Sept. 99 (Gö. 249) Art. 20; die
Vorschrift zu 2 hat nach reichsgesetzlicher
Regelung des Konkursrechts keine Be-
deutung mehr.
453) Die Vorschrift (§ 21) ist — bis auf
die Worte „und in Ermangelung
Berlin“ — in die CPO. § 16 u. die
St PO. § 11 übergegangen.