Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

194 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
die vortragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im Aus- 
wärtigen Amte, die Militär= und die Marine-Intendanten, die 
diplomatischen Agenten, einschließlich der Konsuln 35). 
§. 26. Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 150 Thlr. eben- 
soviel als das Gehalt"), bei höheren Gehältern drei Viertheile des Gehalts, 
jedoch nicht weniger als 150 Thlr. 
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden über- 
schießende Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet. 
Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thlr. nicht übersteigen. 
§. 27. Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben 
Weise, in welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden hats5). 
Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt 
mit dem Ablaufe des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in 
welchem dem Beamten die Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in 
den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben und die Höhe des Wartegeldes be- 
kannt gemacht worden ist. 
§. 28. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei 
Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamtes, 
welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen ver- 
pflichtet, unter denen nach §. 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein 
anderes Amt sich gefallen lassen mußk). 
§. 29. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 
1. wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm 
bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen 
wieder angestellt wird, 
2. wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert, 
3. wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen 
Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt, 
4. wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird mih). 
§. 30. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und 
so lange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte in Folge einer 
3) Dazu treten der Oberreichsanwalt 
und die Reichsanwälte G. 8§ 150 
Abs. 2, der Statthalter, der Staats- 
sekretär und die unterstaatssekretäre in 
Els.-Lothringen G. 4. Juli 79 (Nr. VI 5) 
§ 1 u. 6 Abs. 2 und die Gouverneure, 
Kanzler und Landeshauptleute in den 
Schutzgebieten V. 96 (Anm. 1) Art. 11 
Abs. 1. — Von den Konsuln kommen 
nur die Berufskonsuln in Betracht, da 
die Anstellung der Wahlkonsuln jeder- 
zeit widerruflich ist Kons G. (Anm. 6) 
§ 10 Abs. 3. Die im § 25 genannten 
Beamten sind vom Schöffen= und Ge- 
  
schworenendienste frei GV. § 343 u 
85 Abf. 2. 
50) Das pensionsfähige (§ 42—44); 
es ist jedoch streitig, ob die lediglich 
für die Pension angeordnete Durch- 
schnittsanrechnung des Wohnungsgeld- 
zuschusses (Anl. C § 8), oder der that- 
sächlich gezahlte Wohnungsgeldzuschuß. 
zu Grunde zu legen ist. 
55) 85 Abs. 1; die Pension wird da- 
gegen monatlich gezahlt § 56. 
56) Daraus folgt die weitere Pflicht, 
den Wechsel des Wohnortes anzuzeigen. 
57) Pensionsberechnung § 42 Abf. 2
	        
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