Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 195 
Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs- oder im Staatsdienstess) 
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst— 
einkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem 
Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Dienst- 
einkommens übersteigt. Findet die Beschäftigung des Beamten vorübergehend 
gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung statt, so wird dem- 
selben das Wartegeld für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung un- 
verkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach der vor- 
stehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt. 
§. 31. Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten 
Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom Wartegelde an 
die Hinterbliebenen nach den in den §#§. 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen. 
§. 32. Entlassung der auf Probe, Kündigung oder auf 
Widerruf angestellten Beamten.] Die Entlassung der auf Probe, auf 
Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch die- 
jenige Behörde, welche die Anstellung verfügt hat. 
§. 33. [Wiederanstellung ausgeschiedener Beamten.] Zur 
Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste freiwillig oder 
unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersten 
Reichsbehörde 20). 
§. 34. [Pensionirung der Beamten#). Anspruch auf Pen- 
sion 60)]). Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse 
  
  
53) Reichsdienst § 58, Staatsdienst 
§59. — Der Ausschluß des Kommu- 
naldienstes entspricht der Vorschrift 
über den Pensionsbezug § 572, wie sie 
auch für Militärpensionen eingeführt ist 
MilPensG. (Fassung G. 22. Mai 93 
folg. Anm. Art. 3 u. 11) § 33c u. 106. 
59) Die Vorschriften über Pen- 
sionirung (5 34—71) sind ergänzt 
dur 
a) G. 21. April 86 (Rö. 80), das 
— neben Ubergangsbestimmungen 
Art. IV bis VI — durch Art. Tbis III 
die § 34 #u. 60 a hinzugefügt u. die 
§ 41 Abs. 1—3 u. 48 Abs. 1 neu ge- 
faßt hat u. nach V. 20. Juni 86 auf 
Reichsbankbeamte Anwendung fin- 
det; Quellen: Verh. des Reichst. 
85/86 Drucks. Nr. 15 (Antr.); St B. 
S. 149, 157, 232 u. 251. 
b) G. 25. Mai 87 (RG#B. 194), das 
den § 422, 54, 69 Abs. 1 u. 150 
neu gefaßt hat; Quellen: Verh. d. 
Reichst. 87 Drucks. Nr. 17 (Entw. 
u. Begr.); St B. S. 173, 273, 325. 
(Die gleiche Entwickelung hat die Pen- 
  
sionsgesetzgebung in Preußen genom- 
men G. 27. März 72 GS. 268, erg. G. 
31. März 82 GS. 133 u. 30. April 84 
GeE. 126). — Die Bestimmungen finden 
auf die in Anm. 1 aufgeführten Beam- 
ten Anwendung mit Ausnahme der 
Mitglieder des Reichsgerichts § 158 
Abs. 2; bei Militärbeamten kommen da- 
neben im Falle außerordentlicher Pen- 
sionen (Erhöhungen, Pensions= u. Ver- 
stümmelungszulagen) die Mil Pens Gesetze 
27. Juni 71 (R#B. 275), 22. Mai 93 
(RB. 171) u. 31. Mai 01 (RGB. 193) 
in Betracht. 
60) Der Pensionsanspruch setzt 
voraus: 
a) lebenslängliche oder etatsmäßige 
Anstellung § 34, 37, 
b) eine mindestens 10 jährige Dienst- 
zeit § 34 u. (Ausnahme) § 36 u. 39, 
J) Dienstunfähigkeit § 34 und (Aus- 
nahme) § 34a u. 35, 
d) Bezug des Diensteinkommens aus 
der Reichskasse § 34; Wahlkonsuln 
haben keinen Anspruch, wohl aber 
Reichsbankbeamte Anm. 1. 
13“
	        
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