IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73. 195
Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs- oder im Staatsdienstess)
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst—
einkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem
Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Dienst-
einkommens übersteigt. Findet die Beschäftigung des Beamten vorübergehend
gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung statt, so wird dem-
selben das Wartegeld für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung un-
verkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach der vor-
stehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.
§. 31. Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten
Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom Wartegelde an
die Hinterbliebenen nach den in den §#§. 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen.
§. 32. Entlassung der auf Probe, Kündigung oder auf
Widerruf angestellten Beamten.] Die Entlassung der auf Probe, auf
Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch die-
jenige Behörde, welche die Anstellung verfügt hat.
§. 33. [Wiederanstellung ausgeschiedener Beamten.] Zur
Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste freiwillig oder
unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersten
Reichsbehörde 20).
§. 34. [Pensionirung der Beamten#). Anspruch auf Pen-
sion 60)]). Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse
53) Reichsdienst § 58, Staatsdienst
§59. — Der Ausschluß des Kommu-
naldienstes entspricht der Vorschrift
über den Pensionsbezug § 572, wie sie
auch für Militärpensionen eingeführt ist
MilPensG. (Fassung G. 22. Mai 93
folg. Anm. Art. 3 u. 11) § 33c u. 106.
59) Die Vorschriften über Pen-
sionirung (5 34—71) sind ergänzt
dur
a) G. 21. April 86 (Rö. 80), das
— neben Ubergangsbestimmungen
Art. IV bis VI — durch Art. Tbis III
die § 34 #u. 60 a hinzugefügt u. die
§ 41 Abs. 1—3 u. 48 Abs. 1 neu ge-
faßt hat u. nach V. 20. Juni 86 auf
Reichsbankbeamte Anwendung fin-
det; Quellen: Verh. des Reichst.
85/86 Drucks. Nr. 15 (Antr.); St B.
S. 149, 157, 232 u. 251.
b) G. 25. Mai 87 (RG#B. 194), das
den § 422, 54, 69 Abs. 1 u. 150
neu gefaßt hat; Quellen: Verh. d.
Reichst. 87 Drucks. Nr. 17 (Entw.
u. Begr.); St B. S. 173, 273, 325.
(Die gleiche Entwickelung hat die Pen-
sionsgesetzgebung in Preußen genom-
men G. 27. März 72 GS. 268, erg. G.
31. März 82 GS. 133 u. 30. April 84
GeE. 126). — Die Bestimmungen finden
auf die in Anm. 1 aufgeführten Beam-
ten Anwendung mit Ausnahme der
Mitglieder des Reichsgerichts § 158
Abs. 2; bei Militärbeamten kommen da-
neben im Falle außerordentlicher Pen-
sionen (Erhöhungen, Pensions= u. Ver-
stümmelungszulagen) die Mil Pens Gesetze
27. Juni 71 (R#B. 275), 22. Mai 93
(RB. 171) u. 31. Mai 01 (RGB. 193)
in Betracht.
60) Der Pensionsanspruch setzt
voraus:
a) lebenslängliche oder etatsmäßige
Anstellung § 34, 37,
b) eine mindestens 10 jährige Dienst-
zeit § 34 u. (Ausnahme) § 36 u. 39,
J) Dienstunfähigkeit § 34 und (Aus-
nahme) § 34a u. 35,
d) Bezug des Diensteinkommens aus
der Reichskasse § 34; Wahlkonsuln
haben keinen Anspruch, wohl aber
Reichsbankbeamte Anm. 1.
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