196 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73.
bezieht, erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension, wenn er nach
einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Ge—
brechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte l) zu
der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, und deshalb in den
Ruhestand versetzt wird.
§. 34a. Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Be-
amten, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben,
ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des An-
spruchs auf Pension 6).
§. 35. Der Reichskanzler und die Staatssekretäre's) können
jederzeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit ihre Entlassung erhalten
und fordern. Der Anspruch auf Pension beginnt, wenn der Ausgeschiedene
mindestens zwei Jahre das betreffende Amt bekleidet hat#). Der Mindest-
betrag der Pension ist ein Viertel des etatsmäßigen Gehaltes. Im Uebrigen
gelten für die Höhe und den Bezug der Pension die Vorschriften dieses
Gesetzes 55).
§. 36. Ist die Dienstunfähigkeit (S. 34) die Folge einer Krankheit,
Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung
des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich
zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehn-
jähriger Dienstzeit ein 55).
§. 37. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung
angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe
dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats auf-
geführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle
nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis auf
Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden.
§. 38. Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen über-
tragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche aus-
drücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vor-
übergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen Anspruch auf
eine Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und
die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet bei
der Dienstübertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde ½).
61) § 61.
62) Anm. 59a. — Diesem Rechte des
Beamten steht die Verpflichtung gem.
niß, wogegen eine mindestens zehnjährige
Gesammtdienstzeit vorausgesetzt wird
PWG. 72 (Anm. 59) § 1 Abf. 1.
l 60 a gegenüber.
63) Folgt aus der Umgestaltung der
obersten Reichsbehörden Nr. IV 1 Abf. 3.
Els.-Lothringen wie Anm. 52.
64) In Preußen fehlt dieses Erforder-
65) § 41—44 u. 55—60.
66) Betrag § 41 Abs. 3, verb. § 39.
— Die bei Betriebsunfällen zu ge-
währende Vergütung ist besonders ge-
regelt G. 18. Juni 01 Anlage G.