Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

198 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73. 
mangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnitt- 
lichen Betrage während der drei letzten Etatsjahre vor 
dem Etatsjahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, 
zur Anrechnung gebracht 555). 
3. Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerruflich Tantieme, Kom- 
missionsgebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen 
und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. 
4. Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere 
Stellen= beziehungsweise Chargen= (Personal-) Servis als Theil 
des Gehalts betrachtet. 
5. Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer 
Stelle darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen 
Diensteskategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen. 
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile 
oder Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem 
betreffenden Beamten in früherer Stellung bezogenen Dienst- 
einkommens demselben mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur 
vollen Anrechnung. 
6. Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ermittelte 
Einkommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thaler 
beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in 
Anrechnung gebracht. 
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten 
wird von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen ge- 
sammten Diensteinkommen berechnet. 
§. 43. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Dienst- 
einkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein 
Jahr bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein 
Amt von geringerem Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen 
Interesse gestellten Antrag erfolgt oder aber als Strafe auf Grund des §. 75 
gegen ihn verhängt ist, bei seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach 
Maßgabe des früheren höheren Diensteinkommens unter Berücksichtigung der 
gesammten Dienstzeit berechnete Pension. Jedoch soll die gesammte Pension 
das letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen. 
§. 44. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Ein- 
kommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etats- 
mäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist. 
§. 45. [Berechnung der Dienstzeit.] Die Dienstzeit wird vom 
Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet. 
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach 
seinem Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienst- 
zeit von dem letzteren Zeitpunkte an gerechnet.
	        
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