198 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73.
mangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnitt-
lichen Betrage während der drei letzten Etatsjahre vor
dem Etatsjahre, in welchem die Pension festgesetzt wird,
zur Anrechnung gebracht 555).
3. Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerruflich Tantieme, Kom-
missionsgebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen
und dergleichen kommen nicht zur Berechnung.
4. Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere
Stellen= beziehungsweise Chargen= (Personal-) Servis als Theil
des Gehalts betrachtet.
5. Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer
Stelle darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen
Diensteskategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen.
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile
oder Besoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem
betreffenden Beamten in früherer Stellung bezogenen Dienst-
einkommens demselben mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur
vollen Anrechnung.
6. Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ermittelte
Einkommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thaler
beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in
Anrechnung gebracht.
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten
wird von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen ge-
sammten Diensteinkommen berechnet.
§. 43. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Dienst-
einkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein
Jahr bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein
Amt von geringerem Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen
Interesse gestellten Antrag erfolgt oder aber als Strafe auf Grund des §. 75
gegen ihn verhängt ist, bei seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach
Maßgabe des früheren höheren Diensteinkommens unter Berücksichtigung der
gesammten Dienstzeit berechnete Pension. Jedoch soll die gesammte Pension
das letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen.
§. 44. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Ein-
kommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etats-
mäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.
§. 45. [Berechnung der Dienstzeit.] Die Dienstzeit wird vom
Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach
seinem Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienst-
zeit von dem letzteren Zeitpunkte an gerechnet.