200 IV. 4. Reichsbeamten G. 31. März 73.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feld-
zug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere
Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollten, darüber wird in jedem Falle
durch den Kaiser Bestimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet
es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Be-
stimmungen 75).
§. 50. Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegs-
gefangenschaft angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionirung
der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen?7)).
§. 51. Den gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten,
welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung
gefunden haben'75), wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung
in Ost= und Mittelasien, Mittel- und Südamerika bei der Pensionirung
doppelt in Anrechnung gebracht.
Bei Verwendung von gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulats-
beamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vorbezeichneten ist es
dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende
Bestimmungen zu treffen?ö).
§. 52. Mit Genehmigung des Bundesraths kann nach Maßgabe der
Bestimmungen in den §s. 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, während
welcher ein Beamter
1. sei es im In= oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt,
im Gemeinde-, Kirchen= oder Schuldienste oder im Dienste einer
landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung sich befunden, oder
2. im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden
hat, oder
3. außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaates
praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Be-
schäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs= oder
unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war.
dem Feldzuge einer ausländischen Armee
das. Art. 17 1.
73) Feldzug 1848/49 M. 1848 S.395,
1849 S. 54 u. 292, 1850 S. 87 u.
1858 S. 149; Feldzug 1864 MB. 1865
S. 21; Feldzug 1866 JMB. 1866
S. 150, M. 1875 S. 154; Feldzug
1870/71 MB. 1871 S. 159 u. (Kriegs-
flotte) 1872 S. 33. — Weitere Be-
stimmungen ergingen anläßlich ver-
schiedener Einzelkämpfe in den Schutz-
gebieten.
74) Mil Pens G. (Anm. 59) § 24 u.
(Feldzug 187071) AE. 18. Mai 71
(M. 159).
75) Dasselbe gilt von anderen in den
Schutzgebieten verwendeten Beamten
V. 9. Aug. 96 (Anm. 1) Art. 6 Abf. 1
u. den nicht zur Schiffsbesatzung gehören-
den, in außereuropäischen Ländern ver-
wendeten Marinepersonen MilPensEG.
(Fassung G. 24. März 87 RG. 149
Art. II) § 50.
76) Südseeinseln BB. 18. Nov. 80
(CB. 773), Togo, Kamerun, Südwest-
afrika u. Sansibar 21. Jan. 86 (CB. 55).